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Schlichtungsausschuss

Aufgabe
Der Schlichtungsausschuss wird bei Streitigkeiten aus der Berufsausübung von Kammermitgliedern oder den bei ihnen Beschäftigten und Dritten tätig und unternimmt in geeigneten Fällen einen Einigungsversuch.

Rechtsgrundlagen
Der Schlichtungsausschuss bei der Landespsychotherapeutenkammer ist eine durch das Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz vorgeschriebene Einrichtung. Näheres ist in einer Satzung geregelt, die bei der Kammer angefordert oder auf der Website eingesehen werden kann.

Zusammensetzung
Der Schlichtungsausschuss wird gebildet von einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt, zwei fachkundige Psychotherapeutinnen und zwei Patientenvertreterinnen.

Grundsätze des Verfahrens
Das Verfahren ist freiwillig und wird nur auf Antrag durchgeführt. Beide Beteiligte (Patient*in und Psychotherapeut*in) müssen dem Verfahren zustimmen. Das Verfahren findet nicht statt, wenn der Fall mehr als vier Jahre zurückliegt, wenn sich die Beteiligten schon geeinigt haben oder wenn die Sache schon am Gericht anhängig war oder ist.
Das Schlichtungsverfahren schließt, unabhängig vom jeweiligen Ergebnis, den Rechtsweg nicht aus.
Der Schlichtungsausschuss ist zur Verschwiegenheit und zur Beachtung des Datenschutzes verpflichtet.

Ablauf des Verfahrens
Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag tätig. Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.
Nach Eingang Ihres Antrages prüft der Schlichtungsausschuss zunächst seine Zuständigkeit und anschließend den Sachverhalt. Nachdem die Stellungnahme der Beteiligten vorliegen, findet in der Regel eine Anhörung statt. Darüber hinaus kann der Schlichtungsausschuss ein Sachverständigengutachten einholen.
Danach unternimmt der Schlichtungsausschuss einen Einigungsversuch. Misslingt dies, unterbreitet er einen Schlichtungsvorschlag.

Ansprechpartnerin: Saskia Kollarich (Vorsitzende des Schlichtungsausschusses)
Sprechzeiten: Donnerstag 10:30 - 12:30 Uhr
Telefon: 06131 - 930 55-15
E-Mail:  schlichtungsausschuss(at)lpk-rlp.de

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