Berufsrechtliche Verfehlung Kann eine Verurteilung in einer berufsrechtlichen Angelegenheit unter voller Namensnennung z.B. im Landesteil des Psychotherapeutenjournals publiziert werden?
In einem anderen Bundesland war ein Arzt wegen übermäßiger Abrechnung seiner Leistungen vom Berufsgericht als Wiederholungstäter zur höchstmöglichen Geldbuße, verbunden mit einem Verweis, verurteilt worden. Gleichzeitig hatte das Berufsgericht auf eine Veröffentlichung der Entscheidung unter voller Namensnennung bestanden. So geschah es auch. Das zuständige Ministerium hatte die Veröffentlichung gebilligt, da eine entspr. Bestimmung im dortigen Heilberufsgesetz vorgesehen ist.
In Rheinland-Pfalz fehlt eine solche Bestimmung, die ja durchaus ruinöse Konsequenzen haben kann. Die Veröffentlichung der Verurteilung unter voller Namensnennung dürfte auch gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die entsprechende Bestimmung im dortigen Heilberufsgesetz ist nach diesseitiger Einschätzung verfassungswidrig.
Allerdings könnte in Rheinland-Pfalz abweichend vom Ausgangsfall auf eine doppelt so hohe Geldbuße erkannt werden, nämlich auf Euro 100.000,-- (§ 44 Abs. 1 Nr.3 HeilBG).
Datenschutz im Schlichtungsverfahren
Wird einem Mitglied im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens ein Behandlungsfehler vorgeworfen, darf er sich aus Rechtsgründen nicht mit einem eventuellen Nachbehandler in Verbindung setzen, um sich über den weiteren Verlauf der Behandlung zu erkundigen.
Mit Beginn des Schlichtungsverfahrens endet spätestens der bisherige Behandlungsvertrag, auf dessen Grundlage der Erstbehandler eine Datenerhebung den Patienten betreffend hätte stützen können. Eine sonstige Rechtsgrundlage steht dem Erstbehandler nicht zur Verfügung. Auch wenn der Erstbehandler zu seiner Rechtfertigung z.B. auf aktuelle Behandlungsunterlagen seines ehemaligen Patienten angewiesen sein sollte, muß eine direkte Kontaktnahme zu dem Nachbehandler mangels Rechtsgrundlage ausscheiden. Der Nachbehandler kann allenfalls im Rahmen des Schlichtungsverfahrens auf Veranlassung von dessen Vorsitzendem zu einer Mitteilung an diesen veranlasst werden. Vorausetzung ist, dass der Patient sich damit einverstanden erklärt, dass die so erhaltenen Daten an die anderen Verfahrensbeteiligten weitergegeben werden dürfen, wobei das Einverständnis des Patienten zu einer solchen Datenübermittlung ausdrücklich erteilt sein muß.
Angesichts dessen, dass das Schlichtungsverfahren nur mit Einverständnis des Erstbehandlers stattfinden kann, ist in dieser Konstruktion keine unangemessene Benachteiligung des Erstbehandlers zu sehen. Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz und um auch den Anschein eines kollusiven Zusammenwirkens der Therapeuten zum Nachteil des Patienten zu vermeiden, ist die geschilderte Vorgehensweise geboten.
Verhalten bei der Behandlung von suizidalen Patienten
Ein/e Psychotherapeutin hat bei der Behandlung von suizidgefährdeten Patienten erhöhte Sorgfaltspflichten zu beachten. Sie / er muss darauf achten, dass ausreichende Schutz- bzw. Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung eines Suizids getroffen werden. Folgende Grundsätze werden in der Rechtsprechung berücksichtigt:
Nicht jeder Suizid kann verhindert werden. Selbst bei strenger Bewachung können immer wieder Suizidhandlungen durchgeführt werden.
Es gibt keinen wissenschaftlichen Beweis dafür, dass die früher wesentlich strengeren Sicherungsmaßnahmen in der Psychiatrie erfolgreicher waren, als modernere Ansätze, die gemäßigter sind.
Es gibt keine Einheitstherapie bei suizidalen Patienten, so dass der/m Therapeutin ein ausreichender Beurteilungsspielraum hinsichtlich der therapeutischen Maßnahmen bleiben muss.
Es ist wichtiger, eine Vertrauensbasis zwischen Therapeuten und Patienten anzustreben als ausschließlich auf dessen zwangsweise Sicherung bedacht zu sein. Denn anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Patient seinen Suizid lediglich auf die Zeit nach der Unterbringung aufschiebt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist eine Überwachung des Patienten zwar unerlässlich, sie müsse sich aber nur im Rahmen des Notwendigen und Erforderlichen halten.
In der ambulanten psychotherapeutischen Praxis kommt in akuten Fällen häufig nur eine Unterbringung auf einer psychiatrischen Station in Betracht. Die/der Therapeutin hat dann aufgrund des Behandlungsvertrages ein Unterbringungsverfahren zu initiieren.
Es gibt Anhaltspunkte, die für eine Unterbringung sprechen:
Suizidversuch während der Therapie;
mangelnder therapeutischer Kontakt zum Patienten bzw. keine ausreichende therapeutische Beziehung, die eine vernünftige Einschätzung der Sachlage ermöglicht;
akute Verschlechterung der Symptomatik;
krisenhafte Zuspitzung der Lebenssituation;
eigene Angst des Patienten vor Selbstschädigung;
ausdrücklicher Wunsch des Patienten nach stationärer Unterbringung.
Neben der Initiierung der Unterbringung kann es – unter Abwägung der therapeutischen Schweigepflicht – auch geboten sein, Dritte von der Situation zu benachrichtigen (z. B. wenn Angehörige auf bestimmte Alarmsignale achten sollen, um eine Zuspitzung der suizidalen Krise zu erkennen).
Die Information Dritter ist auch geboten, wenn ein Patient glaubhaft ankündigt, sich unter Gefährdung Dritter (z. B. Fahren unter Alkoholeinfluss) zu suizidieren. In einem solchen Fall wäre die Polizei zu verständigen.
Diese Grundsätze bedeuten für Therapeuten: Wenn eine Patientin / ein Patient Suizidgedanken äußert, ist zu untersuchen, ob es sich um eine akut bedrohliche Situation handelt und die Patientin / der Patient ernsthaft mit dem Gedanken spielt, sich zu suizidieren. In diesem Fall ist eine Einweisung einzuleiten.
Teilt die Patientin / der Patient die ernstzunehmenden Absichten telefonisch oder per Post mit, sind die Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Patientin / den Patienten zu schützen. Therapeuten haben sich dann mit der Polizei (und/oder z. B. den Angehörigen) in Verbindung zu setzen.
Es muss also eine Abwägung stattfinden, ob die Äußerungen des Patienten als ernstzunehmend einzustufen sind. In jedem Fall sind die Kriterien, die man bei den Überlegungen heranzieht, und das Ergebnis der Abwägung (ob Maßnahmen zu treffen sind oder nicht) ausführlich zu dokumentieren. Nur so kann sich ein Therapeut erforderlichenfalls später entlasten.
In keinem Fall ist jedoch ein sog. Non-Suizid-Vertrag ausreichend, um Therapeuten haftungsrechtlich zu entlasten. Ein solcher Vertrag entfaltet auf zivilrechtlicher Ebene keinerlei Bindungswirkung und ist als therapeutische Intervention zu verstehen. Ob eine solche Intervention sinnvoll ist, muss im Einzelfall aus therapeutischer Sicht beurteilt werden.
Sollten im Einzelfall Zweifel bestehen, ob Maßnahmen wie die oben genannten ergriffen werden müssen, kann man sich an folgende Stellen wenden:
an die mitbehandelnde Psychiaterin / den mitbehandelnden Psychiater,
soweit eine solche / ein solcher nicht vorhanden ist, an eine andere Psychiaterin / einen anderen Psychiater,
an die Krankenhausambulanz,
an das Gesundheitsamt.
Vor Ort bestehen im Einzelfall weitere Strukturen, über die die einzelnen Therapeuten sicherlich bestens informiert ist.
Quelle: Behnsen/Bell/Best/Gerlach/Schirmer/Schmid (Hrsg.), Management Handbuch für die Psychotherapeutische Praxis, Psychotherapeutenverlag.