Die Weiterbildung definiert die Anforderungen an eine rechtspsychologisch-gutachterliche Tätigkeit durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Bereichsbezeichnung führt zur Aufnahme in eine den zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden vorliegende Sachverständigenliste.
Heilkundliches Wissen, über das Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in besonderer Weise verfügen, ist für die gutachterliche Tätigkeit in vielen Rechtsgebieten von großer Bedeutung. Dies betrifft insbesondere Bereiche, in denen es große Schnittmengen zur Forensischen Psychiatrie gibt, z. B. im Straf- und Strafvollstreckungsrecht.
Für die verschiedenen Rechtsgebiete bedeutet dies konkret:
Strafrecht Täter Die Schuldfähigkeitsbegutachtung ist eng verknüpft mit der klinisch-psychologischen Diagnostik nach ICD oder DSM. Wichtige Fragestellungen, bei denen heilkundliches Wissen von hoher Bedeutung ist, ergeben sich aus den Paragraphen zur Schuldfähigkeit (§§ 20 und 21 StGB) sowie jenen zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Maßregelvollzug nach § 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Auch bei der Begutachtung zur Notwendigkeit einer Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB ist heilkundliches Wissen unabdingbar, insbesondere in Hinblick auf die vom Gesetzgeber geplante Unterbringung entsprechender Täter nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG).
Die Kriminalprognose kann insbesondere dann durch psychische Störungen erheblich (ungünstig) beeinflusst werden, wenn eine solche Störung in direktem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen steht. Dies gilt in besonderem Maße für Täter, die im psychiatrischen Maßregelvollzug nach §63 StGB untergebracht sind. Es seien hier beispielhaft Persönlichkeitsstörungen dissozialer und narzisstischer Art, Paraphilien wie Pädophilie oder Sexueller Sadismus und Störungen aus dem Bereich wahnhafter Wahrnehmungsverarbeitung genannt. Aber auch in den Justizvollzugsanstalten und insbesondere den angegliederten Sozialtherapeutischen Abteilungen sitzen viele Häftlinge mit gravierenden und die Rückfallgefahr fördernden psychischen Störungen ein. Um therapeutische Fortschritte und damit günstige Effekte auf die Kriminalprognose beurteilen zu können, ist sowohl im Straf- wie im Maßregelvollzug heilkundliches Wissen von hoher Bedeutung.
Auch bei Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden kann durch psychische Störungen oder umschriebene Entwicklungsstörungen die Verantwortlichkeit für Straftaten (§ 3 JGG) wesentlich beeinflusst werden. Heilkundliches Wissen ist ebenso für die Reifebeurteilung (§ 105 JGG) oder gutachterliche Empfehlungen zu Erziehungsmaßregeln (§§ 10 und 17 JGG) oder geschlossener Unterbringung bedeutsam.
Zu berücksichtigen ist auch, dass psychische Erkrankungen Einfluss auf die Vernehmungs-, Verhandlungs- und Haftfähigkeit der Täter haben können.
Zeugen und Opferzeugen Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist zu berücksichtigen, dass die Aussagetüchtigkeit bei Erwachsenen als auch in besonderem Maße bei Kindern und Jugendlichen durch psychische Erkrankungen (z. B. ausgeprägte Borderline-Störungen oder Posttraumatische Belastungsstörungen) beeinflusst werden kann.
Auch ist zu berücksichtigen, dass psychische Erkrankungen Einfluss auf die Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit von Zeugen und Opfern haben können.
Zivilrecht Heilkundliche Kenntnisse sind bei der Begutachtung zu Vormundschaft und Betreuung, der Geschäfts-, Prozess- und Testierfähigkeit, der Deliktsfähigkeit sowie im Haftungs- und Schadensersatzrecht von wesentlicher Bedeutung.
Im Rahmen familienrechtlicher Begutachtungen ist bei der Regelung hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts zunächst die Frage der Bindungsqualität zu klären. In Einzelfällen ist aber auch zu klären, ob ggf. vorliegende psychische Erkrankungen eines Elternteils Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit oder auf die Entwicklung des Kindes nehmen könnten. Zudem sind oftmals Fragestellungen hinsichtlich einer potentiellen sexuellen Traumatisierung zu prüfen, die mit einer posttraumatischen Belastungsstörung in Verbindung stehen können.
Sozialrecht Sozialrechtliche Gutachten umfassen Fragen zur Behandlungsbedürftigkeit gesundheitlicher Einschränkungen, zur Rehabilitationsbedürftigkeit sowie zur Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Im Opferentschädigungsrecht oder im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geht es um die Bewertung der gesundheitlichen Einschränkungen und die Beurteilung der Ursächlichkeit schädigender Ereignisse. Im Schwerbehindertenrecht wird der Grad der Behinderung im Wesentlichen durch den Schweregrad bzw. das Vorhandensein einer psychischen Störung bewertet. Diese beeinflussen bedeutsam die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Im Jugendhilferecht, beispielsweise bei der Erstellung eines Gutachtens zur Eingliederungshilfe, ist zu beurteilen in wie weit die seelische Gesundheit des Betreffenden vom für das Lebensalter typischen Zustand (Entwicklungspsychopathologie) abweicht. In der Pflegeversicherung werden psychische Störungen und daraus resultierende Beeinträchtigungen an Bedeutung gewinnen.
Verwaltungsrechtliche Fragestellungen Fragestellungen des Disziplinarrechts sowie der Wehrtauglichkeit sind mit heilkundlichem Wissen um seelische Störungen eng verknüpft. Auch bei Begutachtungen zum Waffenrecht kann heilkundliches Wissen von Wichtigkeit sein (z. B. Persönlichkeitsstörungen oder wahnhafte Entwicklungen). Bei der Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei Erwachsenen wird heilkundliches Wissen ausdrücklich gefordert. Auch bei Begutachtungen nach dem Transsexuellengesetz ist Wissen um diese Thematik explizit gefordert, um im Sinne der Fragestellung untersuchen zu können.