Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Durchführung der staatlichen Prüfung
Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeuthengesetzes umfasst einen schriftlichen und mündlichen Teil (§ 8 Abs. 1 PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-AprV).
Der Prüfling legt die Prüfung bei der zuständigen Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7 Abs. 1 an der Ausbildung teilnimmt (§ 8 Abs. 2 PsychTh-APrV). Die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen regeln die §§ 7-15 PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-APrV, die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln die §§ 16-18 PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-APrV.
Bitte beachten Sie:
Die Landespsychotherapeutenkammer ist nicht zuständig für die Ausbildung Psychotherapie und die staatliche Prüfung. Zuständig ist das Landesprüfungsamt für Psychotherapie. Dieses ist organisatorisch der Gesundheitsabteilung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung angegliedert.
Die Kontaktdaten des Landesprüfungsamtes für Psychotherapie sowie weiterführende Informationen, u.a. zu Zulassungsvoraussetzungen, zu Dauer und Ablauf der Ausbildung und eine Liste der anerkannten Ausbildungsstätten finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.