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Beschluss des OVG NRW

  1. Eine sanktionswürdige Berufspflichtverletzung kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich nach einem Suizid eines Patienten ex post herausstellt, dass der Arzt im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung die Suizidalität falsch eingeschätzt hat. Maßgebend ist vielmehr, wie sich die Suizidgefahr für den Arzt ex ante dargestellt hat.

  2. Der Arzt ist im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Therapiefreiheit berechtigt und verpflichtet, die ihm geeignet erscheinende diagnostische und therapeutische Behandlungsmethode auszuwählen. Gerade im Bereich psychiatrischer Behandlungen ist dem Arzt ein weiter diagnostischer und therapeutischer Beurteilungs- und Ermessensspielraums zuzubilligen.

Link:
Beschluss vom 20.04.2016 des Oberverwaltungsgerichts NRW – 6t E 927/14.T
25.05.2016
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