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BPtK-Zukunft: Infos zur Ausbildung für künftige Psychotherapeut*innen

Ab dem 1. September 2020 beginnt eine neue Ära der Psychotherapeutenausbildung. Wer psychisch kranke Menschen als Psychotherapeut*in behandeln möchte, der kann künftig zunächst ein spezielles Universitätsstudium und danach eine berufliche Weiterbildung absolvieren.

Was ist neu? Das Studium.

Wer  künftig  Psychotherapeut*in  werden  möchte,  muss  dafür zunächst ein Universitätsstudium wählen, das speziell auf diesen Beruf zugeschnitten ist. In Lehre und Praxis erwerben die Student*innen bereits an der Hochschule psychotherapeutische Kernkompetenzen in der Diagnostik, Beratung und Behandlung von psychisch kranken Menschen. Außerdem lernen sie bereits mehrere Monate lang  ihren  künftigen  beruflichen  Alltag  in  Praxen  oder  Kliniken kennen. Die  Inhalte  des  Studiums  sind  ein  weiterentwickeltes  "Psychologie"-Studium.  Der  Bachelorstudiengang  ist  noch offen und ermöglicht im Master Spezialisierungen für  unterschiedliche  Tätigkeitsfelder.  Der  Masterstudiengang  ist  dagegen  auf  psychotherapeutische  Inhalte festgelegt. Er muss Inhalte vermitteln, die notwendig sind, um später die staatliche Prüfung für den Beruf der "Psychotherapeut*in" zu bestehen. Diese Prüfung ist eine zusätzliche Prüfung nach dem Masterabschluss. Wer sie besteht, kann die Approbation beantragen. Die Approbation ist die staatliche Zulassung, als Psychotherapeut*in selbstständig und eigenverantwortlich heilkundlich arbeiten zu können. Nur mit einer solchen staatlichen Befugnis ist es in Deutschland erlaubt, psychisch kranke Menschen psychotherapeutisch zu behandeln. Wer approbiert ist, übt einen akademischen Heilberuf aus. Die  Studiengänge,  die  zur  Approbation  als  Psychotherapeut*in  führen,  müssen  bestimmte  Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen insbesondere als spezielle Studiengänge akkreditiert sein, die bestimmte Studieninhalte für den Beruf der Psychotherapeut*in vermitteln. Diese Studieninhalte sind staatlich und bundeseinheitlich in der Approbationsordnung für Psychotherapeut*innen festgelegt,  damit  eine  hochqualifizierte  Versorgung  von  psychisch kranken Menschen durch Psychotherapeut*innen gewährleistet ist.

Was ist neu? Die Weiterbildung.

Das neue Universitätsstudium, das bereits auf den Beruf der  Psychotherapeut*in  zugeschnitten  ist,  ist  der  erste  Schritt.  Der  zweite  ist  eine  fünfjährige  berufliche  Weiterbildung.  Sie  qualifiziert  für  die  Berufsbezeichnung  „Fachpsychotherapeut*in“.  Wer  diese  Bezeichnung  führen darf, darf Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln. Vor  der  Weiterbildung  müssen  sich  die  approbierten  Psychotherapeut*innen  entscheiden,  ob  sie  Kinder  und  Jugendliche oder Erwachsene behandeln wollen. Sie müssen sich ferner festlegen, welches psychotherapeutische Verfahren  sie  erlernen  möchten.  Es  gibt  verschiedene  Wege,  eine  psychotherapeutische  Behandlung  durchzuführen. Die Grundzüge der verschiedenen Verfahren werden bereits im Studium vermittelt. In der Weiterbildung wird ein Verfahren dann vertieft, mit dem später behandelt werden darf.

Die Vorteile der neuen Aus- und Weiterbildung

1. Der Sonderweg der bisherigen Berufsausbildung nach dem Studium ist beendet und damit auch die Schwierigkeiten,  die  diese  Systematik  mit  sich  gebracht  hat.  Stattdessen wurde das bewährte System anderer akademischer Heilberufe wie zum Beispiel der Ärzt*innen übernommen. 2. Im Unterschied zu bisher ist auch die Finanzierung des Lebensunterhaltes künftig durchgehend geregelt: Wem die Eltern die Ausbildung nicht bezahlen können, der kann – wie bisher auch – während des Studiums eine staatliche Ausbildungsförderung (BAföG) erhalten. Neu ist, dass auch danach, während der Weiterbildung, die Finanzierung des Lebensunterhaltes gesichert ist. Wer künftig mit der Weiterbildung beginnt, ist bereits approbierte Psychotherapeut*in und hat einen Anspruch auf eine  sozialversicherungspflichtige  Beschäftigung.  Als  Psychotherapeut*in ist sie keine "Praktikant*in" mehr, wie bisherige angehende Psychotherapeut*innen in dieser Ausbildungsphase. 3. Als Psychotherapeut*in ist sie Mitglied einer Psychotherapeutenkammer. Sie kann damit auch die Zukunft ihrer Profession aktiv mitgestalten. Die Kammern legen nicht nur die Regeln der Berufsausübung fest, sondern künftig auch die Inhalte der Weiterbildung und kontrollieren sie auch. Die Profession hat damit eine wichtige Phase ihrer beruflichen Qualifizierung in den eigenen Händen. 

Wann geht es los?

Ab dem Wintersemester 2020/2021 bieten viele Universitäten  bereits  die  dreijährigen  Bachelorstudiengänge  an,  die  danach  mit  einem  Masterstudium  Psychotherapie  fortgesetzt werden können. Dafür müssen sie vor allem ihre Studiengänge für Psychologie anpassen. Die Anpassungen der Bachelorstudiengänge lassen sich kurzfristig umsetzen. Bei den zweijährigen Masterstudiengängen sind jedoch deutlichere Veränderungen notwendig. Daher ist es  noch  unklar,  ob  bereits  im  Herbst  2020  Masterstudiengänge angeboten werden können.

In die neue Ausbildung wechseln

Ein Wechsel von einem bisherigen Studium in das künftige Universitätsstudium ist grundsätzlich möglich. Ein Wechsel wird davon abhängen, ob mit den bisherigen Studienleistungen die Voraussetzungen für das neue Approbationsstudium erfüllt sind. Ein Wechsel hätte insbesondere den  Vorteil,  danach  während  der  neuen  Weiterbildung  selbstständig den Lebensunterhalt finanzieren zu können.

Wer nicht wechseln möchte

Wer nicht wechseln möchte, kann seine Ausbildung nach altem Recht bis 2032 und in Härtefällen bis 2035 abschließen. [Quelle: BPtK]

29.06.2020
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