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Erleichterungen für Erfüllung der Fortbildungspflicht beschlossen

Die Covid-19-Pandemie hat es Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen vielfach unmöglich gemacht, Präsenzfortbildungen zu besuchen und hierdurch Fortbildungsnachweise zu erhalten. Alle an der Fortbildung beteiligten Akteure haben daher nach Möglichkeiten gesucht, den erschwerten Bedingungen Rechnung zu tragen und die Erfüllung der Fortbildungspflicht zu erleichtern. In der Folge wurden drei Maßnahmen zur Entlastung beschlossen:

1. Absenkung der geforderten Punktezahl von 250 auf 200 Punkte

Die Vertreterversammlung der KBV hat am 18. Mai 2020 die Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen nach § 95d SGB V geändert und die Absenkung der für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung erforderlichen Punktzahl von 250 auf 200 Punkte beschlossen. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft und wurde verlängert bis zum 30. September 2020.
Den entsprechenden Beschluss der KBV finden Sie hier.
Den Beschluss über die Verlängerung bis zum 30. September 2020 finden Sie hier.
Die Absenkung gilt nur für diejenigen, deren Nachweisfrist zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 ausläuft. Der Vorstand der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz hat beschlossen, auch für nicht kassenärztlich tätige PP und KJP die Fortbildungspflicht auf 200 Punkte für den laufenden 5-Jahreszeitraum zu senken. Soweit Sie hiervon Gebrauch machen wollen, setzten Sie sich bitte mit der Kammer unter fortbildung(at)lpk-rlp.de in Verbindung.

2. Verlängerung der Nachweis-Frist

Schon am 6. April 2020 gab die KBV außerdem bekannt, dass die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen aufgrund der Coronavirus-Pandemie um ein Quartal verlängert wird. Das Bundesministerium für Gesundheit hat einer entsprechenden Anfrage der KBV zugestimmt. Die Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V gilt auch für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden.
Die entsprechende Meldung der KBV finden Sie hier.
Weitere Infos der KBV vom 29.6.2020 hier. Die KV Rheinland-Pfalz wendet beide Regelungen gemeinsam an. Alle nötigen Informationen erhält die KV RLP durch den monatlich stattfindenden Datenaustausch mit die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz. Eine gesonderte Antragstellung durch das Mitglied ist nicht notwendig.

3. LPK RLP erhöht Punktezahl für Selbststudium

Zusätzlich zu den von der KBV getroffenen Maßnahmen hat der Vorstand der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz eine weitere Erleichterung für die Kammermitglieder beschlossen: Um die ungünstigen Umstände zumindest etwas abzufedern, hebt die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz die Punktezahl für das Selbststudium an. Damit soll die zusätzliche Mühe honoriert werden, die viele Psychotherapeut*innen für eine zügige Umstellung auf Videosprechstunde in der Corona-Krise auf sich nehmen mussten. Bislang wurden jedem Kammermitglied automatisch 10 Fortbildungspunkte pro Jahr für das Selbststudium gutgeschrieben. Im Dezember 2020 werden automatisch allen Kammermitgliedern einmalig 20 statt 10 Punkte für das Selbststudium Literatur gutgeschrieben. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht nötig. Die 20 Punkte gelten für die Mitgliedschaft über den vollen Zeitraum von 12 Monaten, ansonsten erfolgt eine anteilige Gutschrift. 

Neuigkeiten für das Punktekonto (Pixabay)

24.06.2020
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