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Gegen Korruption im Gesundheitswesen

Bundestag berät neue Strafbestände für Heilberufe

Korruption im Gesundheitswesen war bisher nur für abhängig Beschäftigte strafbar. Daher plant die Bundesregierung eine Änderung des Strafgesetzbuchs (BT-Drs. 18/6446). Der Gesetzentwurf führt die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung für Ärzte und andere Heilberufe ein. Die erste Lesung fand am 13. November 2015 im Bundestag statt.

Damit schließt die Bundesregierung eine Lücke im Strafrecht, die der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 29. März 2012 deutlich gemacht hatte (AZ: GSSt 2/11). Danach konnten Kassenärzte, die sich von Pharmafirmen für das Ausstellen bestimmter Rezepte bezahlen ließen, bisher nicht wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme nach §§ 331, 332 Strafgesetzbuch (StGB) oder wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB belangt werden. Ihnen fehle die Eigenschaft als Amtsträger bzw. als Angestellter oder Beauftragter im geschäftlichen Verkehr, urteilte der BGH. Auch die Entgegennahme von "Kopfprämien" für die Überstellung von Patienten an bestimmte Krankenhäuser und ähnliche Verhaltensweisen von Kassenärzten verstießen zwar gegen das Berufs-, nicht aber gegen das Strafrecht.

Diese „Strafbarkeitslücke“ wird nun geschlossen. Damit will der Gesetzgeber das Vertrauen der Patienten, dass Entscheidungen von Ärzten und Psychotherapeuten allein medizinisch motiviert sind, schützen.
Am 2. Dezember 2015 findet im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz die öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf statt. Download:
Stellungnahme der BPtK: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BT-Drs. 18/6446)
01.12.2015
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