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LPK RLP richtet schriftlichen Appell an Krankenkassen

Der Vorstand der LPK RLP appelliert in einem Schreiben an die Krankenkassen, weiterhin den Kostenerstattungsanspruch der Versicherten nach §13 Abs. 3 Satz 1 SGB V zu gewährleisten. "Mit Bedauern und Befremden registrieren wir eine Zunahme von Beschwerden unserer Mitglieder und von Patienten, dass beantragte Psychotherapien im Bereich der sogenannten Kostenerstattung fast durchgängig abgelehnt werden", heißt es in dem Brief.
Der LPK-Vorstand erinnert daran, dass die seit dem 1. April 2017 eingeführte psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung nichts an der Tatsache ändere, dass psychisch kranke Menschen weiterhin einen Anspruch auf Kostenerstattung haben. Dem Schreiben liegt eine entsprechende Pressemitteilung der Bundespsychotherapeutenkammer bei (zu dieser Pressemitteilung gelangen Sie hier).
Der Vorstand betont, dass die LPK RLP Kostenersattung nur als Notlösung außerhalb der Regelversorgung im Interesse der Versicherten sehe, dieses Instrumentarium aber in Kraft bleiben müsse, solange es keine flächendeckende psychotherapeutische Versorgung der Versicherten in der Regelversorgung gäbe. Der Brief endet entsprechend mit dem Aufruf an die Krankenkassen, sich gemeinsam mit der LPK RLP für eine angepasste Bedarfsplanung auf Bundesebene einzusetzen und sich für eine adäquate psychotherapeutische Regelversorgung zu engagieren. Zu diesem Thema hat auch die Ärztezeitung unter dem Titel "Knausern Kassen bei Kostenerstattung?" am 3.11.2017 einen Artikel veröffentlicht. Zu diesem Artikel gelangen Sie hier.

© akf / Fotolia

02.10.2017
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