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Neue Anforderungen zur Unterbringung psychisch kranker Straftäter

BPtK und LPK begrüßen die Novellierung des Unterbringungsrechts von psychisch kranken Straftätern, die am 29. April 2016 vom Bundestag beschlossen wurde.

Das Gesetz präzisiert die Voraussetzungen, nach denen ein psychisch kranker Straftäter in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden kann. Unterbringungen über zehn Jahre sollen zudem nur noch möglich sein, wenn Taten drohen, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt würden. Die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden reicht in der Regel nicht mehr aus. Das Gesetz verkürzt auch die zeitlichen Abstände, in denen externe Gutachten eingeholt werden müssen. Außerdem besteht die Pflicht, den externen Gutachter zu wechseln. Schließlich dürfen zukünftig nur noch solche ärztlichen und psychologischen Gutachter beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde verfügen.

"Dies sind wichtige konkrete Schritte, um zu einer angemessenen Entscheidung über die Unterbringung psychisch kranker Straftäter zu kommen, die das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte", stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. "Die Unterbringung in einem forensischen Krankenhaus ist jedoch etwas grundlegend anderes als im Strafvollzug. Die kranken Straftäter haben einen Anspruch auf eine angemessene Behandlungsqualität und -dauer. Dafür sind bundeseinheitliche Regelungen im Maßregelvollzug notwendig."

Die BPtK fordert, einheitliche Behandlungsstandards und die hierfür erforderliche Strukturqualität in den forensischen Kliniken zu sichern. Die unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern bei Sicherungsmaßnahmen und Vollzugslockerungen sind für die Rechtssicherheit der untergebrachten Personen problematisch und beeinflussen die Behandlungsqualität sowie den -verlauf und damit die Dauer der Unterbringung insgesamt. Zu einer umfassenden Reform des Maßregelvollzugs gehört aus BPtK-Sicht außerdem ein Ausbau der Nachsorge, z. B. durch eine bessere Integration von Nachsorgeeinrichtungen des Strafvollzugs.

Die BPtK hatte in ihrer Stellungnahme schließlich auch gefordert, zukünftig ausschließlich Psychotherapeuten und Fachärzte als externe Gutachter zuzulassen. Heilkundliches Wissen ist eine unabdingbare Voraussetzung, um beurteilen zu können, ob eine psychische Erkrankung vorliegt und inwieweit diese Auswirkungen auf die Entwicklung einer Person und ihre delinquenten Verhaltensweisen hat. Bei Rechtspsychologen kann dieses Wissen nicht vorausgesetzt werden. Download:
Stellungnahme der BPtK: Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften, BT-Drucksache 18/7244 Link:
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
10.05.2016
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