Fragen & Antworten zur psychotherapeutischen Versorgung in der Corona-Pandemie
Die Corona-Pandemie begleitet uns nun schon fast drei Jahre und doch stellen uns die Entwicklungen immer wieder vor neue Herausforderungen und Fragen. Auch viele Psychotherapeut*innen sind verunsichert, wie sie mit der Situation im Praxisalltag umgehen sollen und welche Regeln aktuell gelten. Jede(r) Einzelne ist in der Verantwortung, seinen Teil dazu beizutragen, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, damit das Gesundheitssystem leistungsfähig bleibt und Kranke angemessen versorgt werden können. Um Sie dabei zu unterstützen, haben wir für Sie die häufigsten Fragen gesammelt, die uns zum Thema Corona erreichen. Durch Anklicken der Frage gelangen Sie zur Antwort.
Bitte beachten Sie: Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens sind viele Entscheidungen und Empfehlungen schnell überholt. Wir sind bemüht, die Informationen stetig zu aktualisieren. Zahlreiche Fragen fallen nicht unter die Zuständigkeit der Landespsychotherapeutenkammer und sind verbindlich nur mit der zuständigen Institution zu klären und von dieser zu entscheiden.
1. Fragen zu 3G-Regel und Testpflicht
Gilt für Patient*innen die 3G-Regel oder ähnliches?+x
Nein.
Die 3G-Regel gilt für die Durchführung von psychotherapeutischen Sitzungen in Psychotherapie-Praxen nicht. Patient*innen haben ein Recht auf Behandlung, unabhängig davon, ob sie geimpft, genesen oder getestet sind.
Das Gleiche gilt für:
- jeweils eine sorgeberechtigte Person bei der Behandlung minderjähriger Kinder,
- Personen die in Eilfällen oder aufgrund hoheitlicher Befugnisse die Einrichtungen betreten, insbesondere Rettungsdienste, Betreuungsrichter*innen, Seelsorgepersonen bei der Sterbebegleitung,
- sowie Personen, die die Einrichtung nur kurzzeitig betreten, insbesondere Post- und Paketbot*innen.
Auch diese Personengruppen unterliegen nicht der 3G-Regel.
Bitte beachten Sie, dass jedoch auch in psychotherapeutischen Praxen ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine Maskenpflicht gilt und dass trotzdem die bestehenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden müssen.
Wie gehe ich mit ungeimpften Patient*innen um?+x
Bitten bedenken Sie zu jederzeit, dass Sie einem gesetzlichen Versorgungsauftrag unterliegen und dem Patientenwohl verpflichtet sind.
Sollten Sie im Einzelfall sehr große Bedenken hinsichtlich der Behandlung eines/ einer ungeimpften Patient*in haben, sollten Sie gut abwägen, wie Sie damit umgehen und mindestens die Möglichkeit der Videotherapie, eines tagesaktuellen offiziellen Schnelltests oder ähnliche Alternativen in Erwägung ziehen und anbieten.
Da es bei Gruppentherapien nicht möglich ist, Videotherapie anzubieten, bleibt hier zum einen die Umwandlung in eine Einzeltherapie, sodass auch eine Videotherapie wieder möglich wäre und zum anderen nur das Bestehen auf die strikte Einhaltung der AHA-Regelung, mithin auch des Tragens einer Maske.
2. Allgemeine Fragen aufgrund der Corona-Pandemie
Wo kann ich mich über die aktuelle Lage und die geltenden Empfehlungen bzgl. des Coronavirus informieren?+x
- Robert Koch-Institut (RKI)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
- NDR Info bietet einen sehr informativen Coronavirus-Podcast, der anfangs jeden Tag ein Update zur Situation lieferte - im Interview mit Prof. Dr. Christian Drosten, Leiter der Virologie an der Berliner Charité (auch als PDF zum Download). Im weiteren Verlauf der Pandemie wurden die Folgen seltener, die aktuell letzte Folge des Podcasts wurde im Sommer 2022 online gestellt. Alle bisher 131 Folgen des Podcasts sind online abrufbar.
- Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen Ihnen auch verschiedene Telefon-Hotlines zur Verfügung. Eine Übersicht über diese Hotlines finden Sie hier.
- Individuelle Beratung und weitere Informationen bietet Ihnen auch die Telefonberatung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter 0800-2322783 (Mo-Do 10-22 Uhr, Fr-So 10-18 Uhr)
- Informationen zur Impfung in Rheinland-Pfalz finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/informationen-zur-corona-impfung-in-rheinland-pfalz/
Habe ich eine Meldepflicht?+x
Grundsätzlich sind die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelisteten Krankheiten meldepflichtig. Dies gilt auch für das Coronavirus. Falls Patient*innen in Ihrer Praxis Symptome einer Erkrankung zeigen, verweisen Sie sie an eine Ärztin oder einen Arzt. Sie sind nur dann zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet, wenn die Person selbst noch keinen Kontakt zu einem Arzt aufgenommen hat, aber Kontakt zu einer/einem Infizierten hatte. Da es sich bei der Meldepflicht um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, verdrängt sie in begründeten Verdachtsfällen die berufsrechtliche Schweigepflicht.
Zu diesem Thema finden Sie einen Praxis-Tipp unserer Kammerjuristinnen hier.
Weitere Hinweise zur Meldepflicht finden Sie hier.
Wie verhält es sich mit der Schweigepflicht, wenn ich Kontaktperson eines/einer Infizierten bin?+x
Auch wenn Sie selbst vom Gesundheitsamt als Kontaktperson einer/eines Infizierten identifiziert wurden, müssen Sie auf ausdrückliche Aufforderung des Gesundheitsamtes ungeachtet der Schweigepflicht die Namen Ihrer Kontaktpersonen, also auch der Patient*innen, preisgeben. Bitte beachten Sie hier die Grundregeln der Sparsamkeit bei Bekanntgabe von Patientendaten, ggf. ist es nicht erforderlich mitzuteilen, dass es sich um Patient*innen handelt. Ihnen bleibt unbenommen, Ihre Patient*innen darüber zusätzlich selbst zu informieren.
3. Fragen zur Durchführung und Abrechnung der Psychotherapie
Welche Hygienemaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus sollten Psychotherapeut*innen treffen?+x
- Beachten Sie die grundlegenden Hygieneregeln für die psychotherapeutische Praxis, die vom Kompetenzzentrum (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in einer Broschüre zusammengestellt wurden: Zur aktualisierten Broschüre gelangen Sie hier.
- Bitte überlegen Sie, bei der Begrüßung und Verabschiedung auf das Händeschütteln zu verzichten.
- In dieser besonderen Situation ist es ratsam, Ihre Patient*innen nach Betreten der Praxis zum Händewaschen aufzufordern. Sie können beispielsweise einen entsprechenden Aushang in ihrer Praxis anbringen.
- Als Psychotherapeut*in treffen Sie in Ihrer Praxis täglich mit vielen Menschen zusammen, auf die Sie das Virus übertragen könnten. Wägen Sie vor dem Hintergrund dieser besonderen Verantwortung ab, ob Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln o.ä. notwendig sind.
Müssen meine Patient*innen oder ich Mund-Nasen-Bedeckungen (Maske) tragen?+x
Mit dem am 8. September 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossenen COVID-19-Schutzgesetz (BT-DR 20/2573) gilt in psychotherapeutischen Praxen ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine Maskenpflicht. Vorgeschrieben wird eine FFP2-Maske (oder eine vergleichbare Maske, die mindestens eine ebenso hohe Filterleistung hat).
Praxisinhaber*innen müssen außerdem dafür sorgen, dass sie weitere Hygieneregeln entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) beachten und einhalten.
Psychotherapeutischen Praxen waren im Infektionsschutzgesetz (IfSG) bisher nicht ausdrücklich als medizinische Einrichtungen aufgeführt. Deshalb wurden psychotherapeutische Praxen bei der Anwendung des Gesetzes teilweise übersehen und es bestanden Unklarheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten von psychotherapeutischen Praxen, etwa bei der Frage der Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen. Diese Unklarheit ist jetzt beseitigt worden.
Für PATIENT*INNEN in psychotherapeutischen Praxen (und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens) bedeutet dies konkret:
Nicht nur im Wartezimmer, sondern bereits beim Zugang zur Praxis müssen Patient*innen (ebenso Begleitpersonen und Besucher*innen) eine FFP2-Maske tragen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen,
- für Kinder unter 6 Jahren,
- für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können,
- für gehörlose und schwerhörige Menschen,
- wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht.
Bitte beachten: Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 14 Jahren können statt einer FFP2-Maske eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen.
Für ANGESTELLTE in psychotherapeutischen Praxen (und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens) gilt:
Voraussetzung für eine Maskenpflicht bei Angestellten ist eine laut Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6) vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung. Diese muss zum Ergebnis haben, dass der Mindestabstand in den Praxen nicht eingehalten werden kann – zum Beispiel, wenn sich mehrere Personen in Innenräumen aufhalten. Geregelt ist dies in der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt.
Das bedeutet also: Die Maskenpflicht entfällt, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann.
Ob sie eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske tragen, bleibt den Angestellten überlassen.
Weiterführende Links:
Können Patient*innen per Video behandelt werden?+x
Seit dem 1. Juli 2022 können einzelne Leistungen häufiger per Video stattfinden, solange die 30-Prozent-Grenze für genehmigungspflichtige Leistungen insgesamt nicht überschritten wird.
Ausgenommen ist die Akutbehandlung. Diese Leistung darf je Psychotherapeut*in im Quartal weiterhin über alle Patient*innen hinweg nur zu 30 Prozent per Video stattfinden. Sprechstunde und probatorische Sitzungen können weiterhin nicht per Video erbracht werden. Schließlich gilt auch weiterhin die Grenze von 30 Prozent der Behandlungsfälle mit ausschließlicher Videobehandlung.
In der Unfallversicherung kann die psychotherapeutische Behandlung per Videosprechstunde durchgeführt und abgerechnet werden. Dazu wurden zum 1. Juli zwei neue Ziffern in das Gebührenverzeichnis Psychotherapeutenverfahren (Anlage 2 zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) aufgenommen. Nähere Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu diesem Thema finden Sie hier.
Dürfen die psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen per Video durchgeführt werden?+x
Die Psychotherapeutische Sprechstunde erfordert grundsätzlich die Anwesenheit der Patient*innen, da insbesondere für Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung der unmittelbare persönliche Kontakt im Regelfall notwendig ist.
Sämtliche diesbezügliche Ausnahmeregelungen sind ausgelaufen, sodass psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen ausschließlich in Präsenz stattfinden dürfen.
Kann ich Videositzungen von Zuhause aus durchführen?+x
Nein.
Die psychotherapeutische Tätigkeit ist nach der Berufsordnung an eine Praxis geknüpft. Dies gilt auch für die Behandlung per Video. Auch diese müssen mit den dafür vorgesehenen sicheren Technikmöglichkeiten und unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung sowie der psychotherapeutischen Schweigepflicht in den Praxisräumlichkeiten stattfinden.
Dürfen auch Polizist*innen und Soldat*innen per Video behandelt werden?+x
Für die Videobehandlung gelten aufgrund der Corona-Pandemie neue Regelungen, sodass nun Behandlungen von Bundespolizist*innen sowie Bundeswehrsoldat*innen auch per Video möglich sind.
4. Fragen im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses
Muss ich mich als angestellte/r Psychotherapeut*in isolieren?+x
Ja.
Gemäß § 4 der Landesverordnung zu Schutzmaßnahmen für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen (SchutzmaßnahmenVO) dürfen positiv getestete Personen Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG, worunter auch beispielsweise die psychotherapeutischen Praxen, Institutsambulanzen, etc. fallen, weder betreten noch in diesen tätig werden.
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass Beschäftigte der Einrichtungen mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren können, dass sie als positiv getestete Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen, unter Beachtung der Maskenpflicht sowie weitergehender Schutzmaßnahmen arbeiten dürfen.
Es sind jedoch Maßnahmen zum Schutz anderer Personen vor einer Ansteckung zu ergreifen, insbesondere die größtmögliche Reduzierung von Kontakten zu anderen Personen. Diese sind, bei nötigem Kontakt, auf das Vorliegen eines positiven Tests hinzuweisen. Der Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen ist uneingeschränkt möglich.
Weitergehende Regelungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.