Fragen und Antworten zur psychotherapeutischen Versorgung während der Corona-Pandemie
Die Corona-Pandemie begleitet uns nun schon über zwei Jahre und doch stellen uns die Entwicklungen immer wieder vor neue Herausforderungen und Fragen. Auch viele Psychotherapeut*innen sind verunsichert, wie sie mit der Situation im Praxisalltag umgehen sollen und welche Regeln aktuell gelten. Jeder Einzelne ist in der Verantwortung, seinen Teil dazu beizutragen, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, damit das Gesundheitssystem leistungsfähig bleibt und Kranke angemessen versorgt werden können. Um Sie dabei zu unterstützen, haben wir für Sie die häufigsten Fragen gesammelt, die uns zum Thema Corona erreichen. Durch Anklicken der Frage gelangen Sie zur Antwort.
Bitte beachten Sie: Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens sind viele Entscheidungen und Empfehlungen schnell überholt. Wir sind bemüht, die Informationen stetig zu aktualisieren. Zahlreiche Fragen fallen nicht unter die Zuständigkeit der Landespsychotherapeutenkammer und sind verbindlich nur mit der zuständigen Institution zu klären und von dieser zu entscheiden.
1. Fragen zur Impflicht im Gesundheitswesen
Gilt für Psychotherapeut*innen eine Impfpflicht nach § 20a IfSG?+x
Ja.
Inhaber*innen und Beschäftigte / Mitarbeiter*innen von psychotherapeutischen Praxen müssen zukünftig einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 vorlegen.
Dies kann ein Nachweis über eine vollständige Corona-Schutzimpfung oder die aktuell gültige Bestätigung einer Genesung sein.
Bitte beachten Sie, dass die zweifache Impfung nur noch bis zum 30. September 2022 ausreicht, um den vollständigen Impfschutz vorzuweisen. Nach diesem Datum ist für den Immunitätsnachweis grundsätzlich auch die so genannte Booster-Impfung erforderlich.
Hierbei spielt weder die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Praktikum, …) noch die konkrete Tätigkeit (Reinigungskräfte, vor Ort tätige IT-Fachkräfte, etc.) eine Rolle. § 20a IfSG differenziert auch nicht, zu welcher Uhrzeit die Beschäftigten sich in der Praxis aufhalten und ob sie direkten Kontakt mit Patient*innen haben, daher gilt nach aktueller Einschätzung die Impfpflicht für alle in der Einrichtung Beschäftigten (z.B. auch für die Reinigungskraft am Wochenende). Betroffen sind auch Auszubildende, FSJ-ler, Praktikant*innen oder Zeitarbeitskräfte.
Wenn eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, muss dies mit einem ärztlichen Attest belegt werden.
Seit dem 16. März 2022 können Neueinstellungen nur mit Vorlage des entsprechenden Nachweises erfolgen. Dies gilt auch für angestellte Psychotherapeut*innen in Kliniken.
Was gilt ab dem 01. Oktober 2022 als vollständiger Impfnachweis?+x
Ab dem 01. Oktober 2022 ist zum Nachweis des vollständigen Impfschutzes grundsätzlich auch die dritte, sog. Booster-Impfung notwendig. Die letzte Einzelimpfung muss hierbei mindestens drei Monate nach der vorherigen Einzelimpfung erfolgt sein.
Ausnahmsweise kann der vollständige Impfschutz auch bei zwei Einzelimpfungen vorliegen und zwar dann, wenn zusätzlich in der Vergangenheit eine Covid-19-Infektion bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Einzelheiten diesbezüglich finden Sie in § 22a IfSG: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__22a.html
Was passiert, wenn kein Nachweis vorgelegt wird oder Zweifel an den vorgelegten Nachweisen bestehen?+x
Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wurde oder, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, haben die Praxisinhabenden bzw. die Leitungen der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten derjenigen Personen, die die Nachweispflicht nicht erfüllt haben, zu übermitteln.
Um den Einrichtungen und Gesundheitsämtern die Strukturierung der Meldungen zu erleichtern, wird die Meldung durch eine web-basierte Anwendung des Landes Rheinland-Pfalz unterstützt, für die sich die Einrichtungen seit dem 1. März 2022 registrieren können. Zu diesem Meldeportal gelangen Sie hier.
Diese Pflicht entfällt bei Einrichtungen mit einer Impfquote von 100 Prozent.
Eine Verpflichtung, ungeimpfte Beschäftigte unmittelbar freizustellen, haben Arbeitgeber nicht. Allerdings stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, etwaige fehlende Nachweise nicht fristgerecht an das zuständige Gesundheitsamt bzw. über das entsprechende Meldeportal zu melden.
Was kann das Gesundheitsamt bei fehlenden/unrichtigen Nachweisen unternehmen?+x
Zur Prüfung der Nachweise kommt es immer erst durch konkrete Aufforderung des Gesundheitsamts. Für den entsprechenden Nachweis ist in Rheinland-Pfalz eine Frist von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung vorgesehen.
Wenn im Rahmen einer solchen Aufforderung die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden oder wenn Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise bestehen, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
Soweit dieser ärztlichen Untersuchung nicht folgegeleistet oder ein Nachweis nicht innerhalb gesetzter Frist eingereicht wird, kann das Gesundheitsamt das Betreten und die Tätigkeit in Betrieben nach § 20a Abs. 1 IfSG (u.a. Psychotherapeutische Praxen und andere Einrichtungen) untersagen. Darüber hinaus droht bei Missachtung der Auskunftspflichten oder des Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbots sowohl den Angestellten eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro, als auch der Leitung, die insofern ihren Pflichten nicht nachgekommen ist.
Eine Ausnahme gilt für Personen, die zwar noch nicht vollständig geimpft sind, allerdings schon eine Erstimpfung erhalten haben. Diesen droht zunächst kein Bußgeld, sondern es wird die gemäß dem Impfschema notwendige Zeit für die zweite Impfung eingeräumt. Sollte nach Ablauf des Zeitraums keine Zweitimpfung erfolgt sein, droht jedoch ein Bußgeld.
Was gilt für Einzelpraxen?+x
Nach Information des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit, sind auch Inhaber*innen von Einzelpraxen verpflichtet eine entsprechende Meldung an das zuständige Gesundheitsamt, beziehungsweise über das zur Verfügung gestellte Webportal, zu tätigen, sofern sie bis zum 15.03.2022 nicht über die erforderlichen Nachweise verfügen. Verfügen Praxisinhaber*innen über die erforderlichen Nachweise, so sind diese lediglich selbst zu dokumentieren, um bei einer etwaigen Kontrolle vorgelegt werden zu können.
Ein Schreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht finden Sie HIER.
Was passiert, wenn der Nachweis seine Gültigkeit verliert?+x
Soweit ein Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit verliert, ist vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises ein neuer Nachweis vorzulegen. Das kann insbesondere bei Genesenennachweisen der Fall sein, die nach sechs Monaten ablaufen. Aber auch dann, falls in Zukunft Anpassungen erfolgen, denen zurfolge der Impfnachweis seine Gültigkeit ohne Auffrischungsimpfung verlieren könnte.
Gilt das Infektionsschutzgesetz auch für Institute?+x
Ja.
Die gesetzlichen Regelungen gelten auch für Mitarbeiter*innen der Institute und für alle Personen, die die Räume der Institutsambulanzen betreten.
Auch alle Ausbildungsteilnehmer*innen mussten den Immunitätsnachweis bis zum 15.03.2022 vorlegen. Die Kontrolle lief hierbei über die Institutsambulanzen, die die Nachweise einfordern und dokumentieren müssen.
Soweit der Nachweis durch Ausbildungskandidat*innen nicht erbracht wurde, entfällt seitens der ungeimpften Ausbildungskandidat*innen ggf. die Grundlage für das Ausbildungsverhältnis.
Nach dem Infektionsschutzgesetz wird eine Meldung des Instituts an das örtliche Gesundheitsamt bzw. über das entsprechende Meldeportal gefordert. Seitens des Gesundheitsamts folgen sodann die weiteren Schritte.
Wie lange besteht die Verpflichtung zum Immunitätsnachweis?+x
Das Infektionsschutzgesetz sieht für die Verpflichtung zum Immunitätsnachweis aktuell eine Befristung bis zum 31.12.2022 vor.
2. Fragen zu 3G-Regel und Testpflicht
Gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz auch für Psychotherapeut*innen?+x
Nein.
Seit dem 16.03.2022 gilt gemäß § 20a IfSG in Heilberufen 2G am Arbeitsplatz.
Gilt für Psychotherapeut*innen zusätzlich eine Testpflicht?+x
Grundsätzlich nein.
Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 der 32. CoBeLVO gilt zwar in allen Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG die Testpflicht nach § 2 Abs. 3 der 32. CoBeLVO, gemäß der diesbezüglichen Gesetzesbegründung gilt dies jedoch nur für nicht-immunisierte Personen. Da für Psychotherapeut*innen seit dem 16.03.2022 die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt, sollten Psychotherapeut*innen nicht von der Testpflicht betroffen sein.
Für nicht-immunisierte Psychotherapeut*innen gilt die Testpflicht! Beachten Sie jedoch auch die Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt bzw. über das Webportal des Ministeriums, insofern Sie als nicht-immunisierte Psychotherapeut*in tätig sein wollen.
Wie müssen Nicht-Immunisierte getestet sein?+x
In Bezug auf Ungeimpfte/ Nicht-Genesene reichen Selbsttests nicht aus. Die Testpflicht wird hier nur durch:
- POC-Antigen-Tests (Schnelltests), die unter Aufsicht des/der Arbeitgeber*in durchgeführt werden,
- POC-Antigen-Tests, im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder
- POC-Antigen-Tests die von Leistungserbringern gemäß § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen wurden (Testzentren, Arztpraxen, Apotheken, etc.)
- sowie durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)
erfüllt. Jeder dieser Testnachweise darf nicht älter als 24 Stunden sein, mit Ausnahme der Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, welche nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Gilt die 3G-Regel auch für Patient*innen?+x
Nein.
Die 3G-Regel gilt für die Durchführung von psychotherapeutischen Sitzungen in Psychotherapie-Praxen nicht. Patient*innen haben ein Recht auf Behandlung, unabhängig davon, ob sie geimpft, genesen oder getestet sind.
Das Gleiche gilt für:
- jeweils eine sorgeberechtigte Person bei der Behandlung minderjähriger Kinder,
- Personen die in Eilfällen oder aufgrund hoheitlicher Befugnisse die Einrichtungen betreten, insbesondere Rettungsdienste, Betreuungsrichter*innen, Seelsorgepersonen bei der Sterbebegleitung,
- sowie Personen, die die Einrichtung nur kurzzeitig betreten, insbesondere Post- und Paketbot*innen.
Auch diese Personengruppen unterliegen nicht der 3G-Regel.
Bitte beachten Sie, dass trotzdem die bestehenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden müssen. Die Maskenpflicht besteht in Wartesituationen, nicht während der Therapie selbst - hier entscheidet der/ die Therapeut*in, ob das Tragen der Maske zu- oder abträglich ist.
Wie gehe ich mit ungeimpften Patient*innen um?+x
Bitten bedenken Sie zu jederzeit, dass Sie einem gesetzlichen Versorgungsauftrag unterliegen und dem Patientenwohl verpflichtet sind.
Sollten Sie im Einzelfall sehr große Bedenken hinsichtlich der Behandlung eines/ einer ungeimpften Patient*in haben, sollten Sie gut abwägen, wie Sie damit umgehen und mindestens die Möglichkeit der Videotherapie, eines tagesaktuellen offiziellen Schnelltests oder ähnliche Alternativen in Erwägung ziehen und anbieten.
Da es bei Gruppentherapien nicht möglich ist, Videotherapie anzubieten, bleibt hier zum einen die Umwandlung in eine Einzeltherapie, sodass auch eine Videotherapie wieder möglich wäre (Achtung! Ab dem 01. April 2022 ist dies nicht mehr formlos möglich - siehe Punkt 5 – Fragen zur Gruppentherapie) und zum anderen nur das Bestehen auf die strikte Einhaltung der AHA-Regelung, mithin auch des Tragens einer Maske.
Dürfen Psychotherapeut*innen Bescheinigungen über Testergebnisse der Patient*innen ausstellen?+x
Nein.
Psychotherapeut*innen dürfen keine Testergebnisse zur weiteren Verwendung der Patient*innen bescheinigen.
Die 32. CoBeLVO sieht vor, dass Einrichtungen nur noch für den Zutritt in die eigenen Räumlichkeiten Tests durchführen. Diese Testergebnisse können nicht für den Zugang zu anderen Einrichtungen genutzt werden, daher sind sie auch nicht zu bescheinigen.
Da für Patient*innen zum Betreten von Einrichtungen des Gesundheitswesens keine Testpflicht gilt, sondern lediglich die Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowie das Tragen der medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske), einer FFP2-Maske oder einer Maske eines vergleichbaren Standards, in Wartesituationen, sieht die aktuelle Coronabekämpfungsverordnung keine Tests in diesem Bereich vor.
3. Allgemeine Fragen aufgrund der Corona-Pandemie
Wo kann ich mich über die aktuelle Lage und die geltenden Empfehlungen bzgl. des Coronavirus informieren?+x
- Robert Koch-Institut (RKI)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
- NDR Info bietet einen sehr informativen Coronavirus-Podcast, der jeden Tag ein Update zur Situation liefert - im Interview mit Prof. Dr. Christian Drosten, Leiter der Virologie an der Berliner Charité (auch als PDF zum Download)
- Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen Ihnen auch verschiedene Telefon-Hotlines zur Verfügung. Eine Übersicht über diese Hotlines finden Sie hier.
- Individuelle Beratung und weitere Informationen bietet Ihnen auch die Telefonberatung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter 0800-2322783 (Mo-Do 10-22 Uhr, Fr-So 10-18 Uhr)
- Informationen zur Impfung in Rheinland-Pfalz finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/informationen-zur-corona-impfung-in-rheinland-pfalz/
Kann meine Praxis trotz der Corona-Pandemie geöffnet bleiben?+x
Ja, Ihre Praxis sollte geöffnet bleiben. Die Corona-Krise darf nicht dazu führen, dass notwendige psychotherapeutische Leistungen eingestellt werden. Trotz der Pandemie sollten Psychotherapeut*innen nach Möglichkeit weiterhin ihrem Versorgungsauftrag nachkommen und ihrer Verantwortung gegenüber den Patient*innen gerecht werden. Wir empfehlen, auf der Praxis-Homepage die Patient*innen deutlich darauf hinzuweisen, dass die Praxis trotz Corona-Krise geöffnet ist. Selbstverständlich sollten in der Praxis die empfohlenen Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden, um die Gefahr der Übertragung des Virus zu minimieren.
Während der Corona-Pandemie besteht zudem die Möglichkeit, Patient*innen per Video oder Telefon zu behandeln. Nähere Informationen dazu finden Sie weiter unten.
Müssen meine Patient*innen oder ich Mund-Nasen-Bedeckungen (Masken) während der Therapie tragen?+x
In der jeweils aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung (https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen) ist geregelt, in welchen Situationen die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen u.a. für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Für die Diagnose und Behandlung liegt eine Maskenpflicht dagegen im jeweiligen Ermessensspielraum des Praxisinhabers.
Sollten Patient*innen das Bedürfnis äußern, auch in der Therapiesituation eine Maske tragen tragen zu wollen, obliegt es daher Ihnen, dies im jeweiligen Fall zu gewähren oder anzubieten die Therapie stattdessen beispielsweise per Video durchzuführen. Wesentlich ist, dass Sie diesbezüglich mit Ihren Patient*innen im Dialog bleiben!
Zudem ist weiterhin wichtig, dass die Hygienemaßnahmen (Händewaschen bei Betreten der Praxis, Niesen und Husten in die Armbeuge, regelmäßiges Lüften der Räumlichkeiten) eingehalten werden und zu den Patient*innen der vorgeschriebene Abstand eingehalten wird.
Nach Kenntnis der Kammer besteht in vielen Kliniken, psychotherapeutischen Einrichtungen und Instituten in Rheinland-Pfalz für Patient*innen und Angestellte die Verpflichtung, einen Mundschutz zu tragen, auch in der Therapie. Diese Anforderung an angestellt tätige Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen wird nach diesseitiger Auffassung zumindest im allgemeinen Bereichen der Klinik oder Einrichtung (Eingangsbereiche, Flure und Gänge, Wartebereiche…) vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht umfasst und ist deshalb zu befolgen.
Darf ich eine Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht ausstellen?+x
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 der 32. Corona-Bekämpfungsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz sieht bei Vorlage einer "ärztlichen Bescheinigung" eine Befreiung von der Maskenpflicht vor.
Auf Nachfrage beim zuständigen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erklärte dieses, dass die Bescheinigungen für die Befreiung von der Maskenpflicht in Rheinland-Pfalz ausschließlich von Ärzt*innen ausgestellt werden dürfen und die Gesundheits- und Ordnungsämter im Rahmen der Überprüfung hiernach zum Handeln angewiesen sind. Die Formulierung "ärztliche Bescheinigung" ist dem Wortlaut entsprechend zu verstehen: Hierunter sollen ausschließlich Bescheinigungen von Ärzt*innen fallen.
Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen dürfen ihren Patient*innen Bescheinigungen zur Vorlage bei der/dem jeweils behandelnden Ärzt*in aushändigen, die begründet darlegen, dass eine Befreiung von der Maskenpflicht aus psychotherapeutischer Sicht angeraten ist. Eine formale Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht darf jedoch in Rheinland-Pfalz ausschließlich die/der jeweilige behandelnde Ärzt*in ausstellen.
Kann ich noch Patient*innen an psychiatrische Tageskliniken überweisen?+x
Momentan sind Überweisungen an psychiatrische Tageskliniken wieder normal möglich. Sicherheitshalber empfehlen wir die vorherige telefonische Kontaktaufnahme zur Abklärung der aktuellen Öffnungszeiten und Behandlungsmöglichkeiten. Denn die Tageskliniken reagieren unterschiedlich auf die Verbreitung des Corona-Virus und entscheiden in dieser dynamischen Situation teilweise kurzfristig, ihr Angebot zu beschränken, vorübergehend einzustellen oder wieder aufzubauen. Teilweise wird die Kommunikation mit den Patient*innen über elektronische Medien aufrecht erhalten.
Habe ich eine Meldepflicht?+x
Grundsätzlich sind die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelisteten Krankheiten meldepflichtig. Dies gilt auch für das neue Coronavirus, für das die Verordnung 2019-nCoV/CoronaVMeldeV erlassen wurde. Falls Patient*innen in Ihrer Praxis Symptome einer Erkrankung zeigen, verweisen Sie sie an eine Ärztin oder einen Arzt. Sie sind nur dann zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet, wenn die Person selbst noch keinen Kontakt zu einem Arzt aufgenommen hat, aber Kontakt zu einer/einem Infizierten hatte. Da es sich bei der Meldepflicht um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, verdrängt sie in begründeten Verdachtsfällen die berufsrechtliche Schweigepflicht.
Zu diesem Thema finden Sie einen Praxis-Tipp unserer Kammerjuristinnen hier.
Weitere Hinweise zur Meldepflicht finden Sie hier.
Wie verhält es sich mit der Schweigepflicht, wenn ich Kontaktperson eines/einer Infizierten bin?+x
Auch wenn Sie selbst vom Gesundheitsamt als Kontaktperson einer/eines Infizierten identifiziert wurden, müssen Sie auf ausdrückliche Aufforderung des Gesundheitsamtes ungeachtet der Schweigepflicht die Namen Ihrer Kontaktpersonen, also auch der Patient*innen, preisgeben. Bitte beachten Sie hier die Grundregeln der Sparsamkeit bei Bekanntgabe von Patientendaten, ggf. ist es nicht erforderlich mitzuteilen, dass es sich um Patient*innen handelt. Ihnen bleibt unbenommen, Ihre Patient*innen darüber zusätzlich selbst zu informieren.
4. Fragen zur Durchführung und Abrechnung der Psychotherapie
Welche Hygienemaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus sollten Psychotherapeut*innen treffen?+x
- Beachten Sie die grundlegenden Hygieneregeln für die psychotherapeutische Praxis, die vom Kompetenzzentrum (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in einer Broschüre zusammengestellt wurden: Zur aktualisierten Broschüre gelangen Sie hier.
- Bitte überlegen Sie, bei der Begrüßung und Verabschiedung auf das Händeschütteln zu verzichten.
- In dieser besonderen Situation ist es ratsam, Ihre Patient*innen nach Betreten der Praxis zum Händewaschen aufzufordern. Sie können beispielsweise einen entsprechenden Aushang in ihrer Praxis anbringen.
- Als Psychotherapeut*in treffen Sie in Ihrer Praxis täglich mit vielen Menschen zusammen, auf die Sie das Virus übertragen könnten. Wägen Sie vor dem Hintergrund dieser besonderen Verantwortung ab, ob Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln o.ä. notwendig sind.
Die Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie wurde bereits bis zum 31. März 2022 verlängert. Allerdings ist bei der Abrechnung ab dem 1. Januar 2022 die Analoggebühr Nr. 383 GOÄ zum 2,3-fachen Satz in Höhe von 4,02 Euro anzusetzen. Die Berechnung ist weiterhin auch für Psychotherapeut*innen einmal je Sitzung möglich. Voraussetzung hierfür ist der unmittelbare, persönliche Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in.
Bitte beachten Sie: diese Abrechnungsempfehlung wurde nicht verlängert, sodass ab dem 1. April 2022 keine Zuschläge für aufwändige Hygienemaßnahmen mehr abgerechnet werden können.
Können Patient*innen per Video behandelt werden?+x
Bis zum 1. Juli 2022 gilt die Begrenzung von Videobehandlungen auf maximal 30 Prozent der jeweiligen Leistung und 30 Prozent der Patient*innen im Quartal.
Für Videosprechstunden rechnen Psychotherapeut*innen ihre jeweilige Grund- oder Versichertenpauschale ab.
Ab dem 1. Juli 2022 können einzelne Leistungen auch deutlich häufiger per Video stattfinden, solange die 30-Prozent-Grenze für genehmigungspflichtige Leistungen insgesamt nicht überschritten wird.
Ausgenommen von der neuen Regelung ist die Akutbehandlung. Diese Leistung darf je Psychotherapeut*in im Quartal weiterhin über alle Patient*innen hinweg nur zu 30 Prozent per Video stattfinden. Sprechstunde und probatorische Sitzungen können auch nach dem 1. Juli 2022 nicht per Video erbracht werden. Schließlich gilt auch weiterhin die Grenze von 30 Prozent der Behandlungsfälle mit ausschließlicher Videobehandlung.
In der Unfallversicherung kann die psychotherapeutische Behandlung per Videosprechstunde auch nach Auslaufen der Corona-Sonderregelung Ende Juni durchgeführt und abgerechnet werden. Dazu werden ab 1. Juli zwei neue Ziffern in das Gebührenverzeichnis Psychotherapeutenverfahren (Anlage 2 zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) aufgenommen. Nähere Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu diesem Thema finden Sie hier.
Dürfen die psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen per Video durchgeführt werden?+x
Die Psychotherapeutische Sprechstunde erfordert weiterhin grundsätzlich die Anwesenheit der Patient*innen, da insbesondere für Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung der unmittelbare persönliche Kontakt im Regelfall notwendig ist.
Gegebenenfalls muss die Sprechstunde auf ein Mindestmaß reduziert werden, um Infektionsrisiken zu minimieren. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie kann es im Einzelfall sinnvoll sein, Patient*innen den Weg in die Praxis nicht zuzumuten, wenn hierdurch andere Gefahren vermieden werden können. Die Durchführung von Psychotherapeutischen Sprechstunden und probatorischen Sitzungen wurden daher bis zum 31. März 2022 auch im Rahmen der Videosprechstunde ermöglicht. Dies erlaubt es, diagnostische Einschätzungen und eine Einleitung von Psychotherapie auch per Video vorzunehmen. Eine Psychotherapie kann somit auch ohne physischen Kontakt zwischen Patient*in und Therapeut*in beginnen. Dies sollte besonderen Einzelfällen vorbehalten bleiben. Therapeut*innen müssen die Vorgaben ihrer Landeskammer zur Berufsordnung in Bezug auf die Gestaltung der Erstkontakte beachten.
Probatorische Sitzungen dürfen auch in der Neuropsychologischen Therapie per Video durchgeführt werden.
Bitte beachten Sie: Diese Regelung wurde nicht verlängert, sodass psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen seit dem 1. April 2022 nicht mehr per Video, sondern wieder in Präsenz stattfinden müssen.
Kann ich Videositzungen von Zuhause aus durchführen?+x
Nein.
Die psychotherapeutische Tätigkeit ist nach der Berufsordnung an eine Praxis geknüpft. Dies gilt auch für die Behandlung per Video. Auch diese müssen mit den dafür vorgesehenen sicheren Technikmöglichkeiten und unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung sowie der psychotherapeutischen Schweigepflicht in den Praxisräumlichkeiten stattfinden.
Dürfen auch Polizist*innen und Soldat*innen per Video behandelt werden?+x
Für die Videobehandlung gelten aufgrund der Corona-Pandemie ab dem 1. April 2020 vorübergehend neue Regelungen. Im Rahmen dieser neuen Regelungen sind nun Behandlungen von Bundespolizist*innen sowie Bundeswehrsoldat*innen auch per Video möglich.
Können Patient*innen per Telefonsprechstunde versorgt werden?+x
Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden die Möglichkeiten für Konsultationen per Telefon für alle Fachgruppen ausgeweitet. Damit wurde die telefonische Betreuung der Patient*innen umfassender berechnungsfähig. Die Regelung gilt seit 2. November 2020 und wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen können nunmehr wieder die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) und die GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) abrechnen. Dabei gibt es wieder unterschiedlich hohe "Telefon-Kontingente" für die einzelnen Fachgruppen. Zu den Fachgruppen mit dem höchsten "Telefon-Kontingent" gehören wie schon im Frühjahr ärztliche und Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen.
Bitte beachten Sie: diese Regelung wurde nicht verlängert, sodass ab dem 1. April 2022 keine telefonischen Behandlungen mehr vorgesehen sind.
Wird die Berufsordnung vorübergehend geöffnet für die Erbringung psychotherapeutischer Sprechstunden per Video?+x
Auch in der aktuellen Krisensituation muss die psychische Versorgung der Bevölkerung sichergestellt sein. Dabei wird zum Schutz der Patient*innen und der Psychotherapeut*innen geraten, auf Videobehandlung und telefonische Beratung umzustellen, soweit ein persönlicher Kontakt nicht zwingend erforderlich ist.
Die Berufsordnung sieht für die Indikations- und Diagnosestellung einen zwingenden persönlichen Kontakt vor, § 5 Abs. 5 S.2 2. HS BO LPK RLP. Diese Regelung wird aber aufgrund der aktuellen Situation vorübergehend insoweit geöffnet, dass aus Gründen der Patient*innenversorgung eine Behandlung per Video auch bei Erstgesprächen (Sprechstunde und Probatorik) ermöglicht wird. Dies ist im Einzelfall von jeder/jedem Psychotherapeut*in zu entscheiden. Ein Vorgehen, was objektiv von den Vorgaben der Berufsordnung abweicht, kann stets nur dann geahndet werden, wenn das Kammermitglied schuldhaft gehandelt hat. Im Hinblick auf die aktuelle Krisensituation ist dem Kammervorstand bewusst, dass ein Abweichen von § 5 Abs. 5 S. 2 s. HS BO LPK RLP aus Gründen der Patient*innenversorgung geboten sein kann.
Durch die vorübergehende Gestattung der Abrechnung von Sprechstunden und probatorischen Sitzungen im Rahmen der Videosprechstunde im Sozialrecht ist eine vorübergehende Öffnung zudem zur Einheit der Rechtsordnung geboten.
Wie können Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen die Videosprechstunde nutzen?+x
Psychotherapeutische Einzelsitzungen können während der Corona-Pandemie per Video durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Person bzw. Personen vorliegt. Bei Jugendlichen ab ca. 14 Jahren genügt meist das Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten. Die Nutzungsbedingungen einiger Videodienstanbieter enthalten allerdings eine Klausel, dass das Angebot nur von volljährigen Personen genutzt werden kann. Vor Beginn von Videositzungen ist auch zu klären, ob Störfaktoren z. B. durch jüngere Geschwister ausgeschlossen werden können.
Die Möglichkeit der Videosprechstunde kann als Chance gesehen werden und man kann individuell mit dem Kind/Jugendlichen gemeinsam erproben, was gut funktioniert. Ein Vorteil der Videosprechstunde kann sein, dass die Bezugspersonen partiell einbezogen werden bzw. ein Bezugspersonengespräch geführt werden kann.
Bei kleineren Kindern dient die Videositzung erfahrungsgemäß oft ausschließlich dazu, Kontakt zu halten. Evtl. kann die Videosprechstunde in zwei Einheiten aufgeteilt werden oder es werden nur 25 Minuten Einheiten Videotherapie appliziert. Insbesondere bei kleineren Kindern wird empfohlen, kürzere Sequenzen durchzuführen. Ältere Kinder und Jugendliche sind häufig konzentrierter und medienaffin. Mit ihnen sind längere Videositzungen mit psychotherapeutischen Inhalten denkbar. Hierbei kann auf die Aktualsituation des Kindes Bezug genommen werden. Derzeit ist durch den fehlendenden Schulbesuch und der veränderten Betreuungssituation eine Strukturierung des Tages für die Kinder und Jugendlichen nicht gegeben. In einigen Fällen tritt eine Verschiebung des Tag-Nacht-Rhythmus auf. Den Kindern und Jugendlichen fehlt meist ein Ansprechpartner außerhalb der Familie.
Der Einsatz von Spielmaterial ist begrenzt möglich. Einsetzbar sind in diesem Zusammenhang beispielsweise Handpuppen, es können Geschichten erzählt und andere kreative Vorgehensweisen erprobt werden.
Die Durchführung von Spieltherapie im eigentlichen Sinn bedarf besonderer Kreativität über Video.
Eine Ideensammlung zur Umsetzung von Videotherapie mit Kindern und Jugendlichen von Frau Prof. Dr. Hanna Christiansen und Dipl.-Päd. Lorenz Weber finden Sie hier.
Welche Materialien kann ich in der Corona-Zeit für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nutzen?+x
- Eine PDF von Sabine Maur und Melanie Gräßer zum Thema "CORONA: Materialien für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Familien" finden Sie hier.(Stand Juni 2020)
- Die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums München hat zusammen mit der Beisheim-Stiftung Infos zu psychischen Folgen der Corona-Krise für Kinder und Jugendliche altersgerecht zusammengefasst auf der Homepage www.corona-und-du.info
Darf die Behandlung nun auch per Messenger-Dienst erfolgen?+x
Messenger-Dienste sind keine zertifizierten Anbieter und sind aufgrund der Unvereinbarkeit mit Datenschutz und Schweigepflicht auch während der Corona-Krise nicht für psychotherapeutische Behandlungen geeignet.
5. Fragen zur Gruppentherapie
Dürfen Gruppentherapien weiterhin durchgeführt werden?+x
Gruppentherapien sind im Rahmen einer genehmigten Psychotherapie (auch in der Kostenerstattung) erlaubt; die Entscheidung über die Durchführung von Gruppentherapie liegt in der Verantwortung der einzelnen Psychotherapeut*innen.
Zwingend umzusetzen sind hierbei die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln. Das Tragen einer Maske ist während der Therapie nicht zwingend erforderlich.
Kann Gruppentherapie in Einzeltherapie umgewandelt werden?+x
Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie können übergangsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss. Diese Regelung wurde bis zum 31. März 2022 verlängert.
Die Umwandlung erfolgt über die "Therapieeinheit":
- Für je eine Therapieeinheit genehmigte Gruppentherapie (entspricht einer Sitzung mit 100 Minuten) kann bei Bedarf max. je Patient der Gruppe eine Einzeltherapie (entspricht einer Sitzung mit 50 Minuten) durchgeführt und abgerechnet werden.
- Psychotherapeuten müssen die Umwandlung lediglich formlos der Krankenkasse mitteilen (kein Formular notwendig).
Durch die Umwandlung von Gruppen- in Einzelsitzungen können im unmittelbaren persönlichen Kontakt Infektionsrisiken minimiert werden, wenn dies erforderlich ist. Darüber hinaus können diese Einzelsitzungen bei Bedarf – anders als Gruppensitzungen – per Video durchgeführt werden.
Bitte beachten Sie: diese Regelung wurde nicht verlängert, sodass ab dem 1. April 2022 keine formlose Umwandlung mehr möglich ist.
6. Fragen zur Fortbildungspflicht
Absage von Fortbildungsveranstaltungen wegen des Coronoavirus - wie erfülle ich meine Fortbildungspflicht?+x
Die Covid-19-Pandemie hat es Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen vielfach unmöglich gemacht, Präsenzfortbildungen zu besuchen und hierdurch Fortbildungsnachweise zu erhalten. Alle an der Fortbildung beteiligten Akteure haben daher nach Möglichkeiten gesucht, den erschwerten Bedingungen Rechnung zu tragen und die Erfüllung der Fortbildungspflicht zu erleichtern. Folgende Maßnahmen zur Entlastung gelten:
1. Verlängerung der Nachweis-Frist
Die Sonderregelungen der Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V werden auf Beschluss des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten weiterhin verlängert. Daher gilt:
- Verlängerung der Nachweisfrist für alle rund 8.000 KV-Mitglieder bis zum 31. März 2022
- Verlängerung des Nachholzeitraums bis zum 31. März 2022 sowie Aussetzung der Honorarkürzungen für diesen Zeitraum aufgrund nicht erfüllter Fortbildungsverpflichtung.
Somit beläuft sich die Verlängerung der Nachweisfrist seit Beginn der Corona-Pandemie auf derzeit insgesamt 24 Monate.
Der Vorstand der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz hat beschlossen, analog zu diesen Regelungen für die sozialrechtliche Fortbildungspflicht ebenso die Corona-Sonderregelungen für die berufsrechtliche Fortbildungspflicht zu verlängern. Die Sonderregelungen gelten somit für alle Kammermitglieder.
2. LPK RLP erhöht Punktezahl für Selbststudium
Zusätzlich zu den von der KBV getroffenen Maßnahmen hat der Vorstand der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz eine weitere Erleichterung für die Kammermitglieder beschlossen: Um die ungünstigen Umstände zumindest etwas abzufedern, hebt die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz die Punktezahl für das Selbststudium an. Damit soll die zusätzliche Mühe honoriert werden, die viele Psychotherapeut*innen für eine zügige Umstellung auf Videosprechstunde in der Corona-Krise auf sich nehmen mussten. Bislang wurden jedem Kammermitglied automatisch 10 Fortbildungspunkte pro Jahr für das Selbststudium gutgeschrieben. Im Dezember 2020 wurden automatisch allen Kammermitgliedern einmalig 20 statt 10 Punkte für das Selbststudium Literatur gutgeschrieben.Eine gesonderte Antragstellung war nicht nötig. Die 20 Punkte gelten für die Mitgliedschaft über den vollen Zeitraum von 12 Monaten, ansonsten erfolgt eine anteilige Gutschrift.
3. Corona-Sonderregelung zur Fortbildungspflicht im Krankenhaus
Die Fristen für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen und die Erbringung des Fortbildungsnachweises wird für im Krankenhaus tätige Psychotherapeut*innen und Fachärzt*innen um zwölf Monate verlängert. Eine entsprechende Änderung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf seiner Sitzung am 16. Juli 2020 beschlossen und im Dezember 2020 angepasst. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft.
Mit der Änderung wird die Nachweisfrist um zwölf Monate verlängert, wenn ein Fortbildungsnachweis infolge der Corona-Pandemie nicht fristgerecht vorgelegt werden kann. Die Frist gilt nun bis zum 30.September 2021. Die Verlängerung gilt für alle fortbildungsverpflichteten Psychotherapeut*innen, unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem sie sich derzeit in ihrem Fortbildungszeitraum befinden. Alle fortbildungsverpflichteten Psychotherapeut*innen im Krankenhaus haben damit die Möglichkeit, die Fortbildungen und deren Nachweise in einem um zwölf Monate verlängerten Zeitraum erbringen zu können. Alle nachfolgenden fünfjährigen Fortbildungszeiträume verschieben sich dadurch entsprechend um zwölf Monate.
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ACHTUNG: Wenn Sie von diesen Sonderregelungen Gebrauch machen möchten und kein KV-Mitglied sind, richten Sie bitte einen formlosen, schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle der LPK RLP. Nur dann erfolgt jeweils die Änderung im Fortbildungskonto.
Dürfen Intervisions- und Supervisionsgruppen per Video durchgeführt werden?+x
Aufgrund der aktuellen Situation empfiehlt die LPK RLP Supervisions- und Intervisionsgruppen, von persönlichen Treffen abzusehen. Um diese Fortbildungsmöglichkeiten dennoch weiter nutzen zu können, können während Andauern der Pandemie solche Termine per Video stattfinden. Die Fortbildungsordnung der LPK RLP lässt dies grundsätzlich zu. Die LPK RLP bitten darum, auch bei Videositzungen Protokolle anzufertigen und datenschutzrechtliche Regelungen zu beachten, dass bedeutet insbesondere, dass Fallbeispiele anonymisiert vorgestellt werden müssen.
7. Fragen zur finanziellen Entschädigung
Bekomme ich finanzielle Entschädigung, wenn ich meine Praxis schließe?+x
Zurzeit besteht keine Empfehlung zur Schließung der Praxis. Die Corona-Krise darf nicht dazu führen, dass notwendige psychotherapeutische Leistungen eingestellt werden. Trotz der Pandemie sollten Psychotherapeut*innen nach Möglichkeit weiterhin ihrem Versorgungsauftrag nachkommen und ihrer Verantwortung gegenüber den Patient*innen gerecht werden. Wenn Sie Ihre Praxis freiwillig schließen, besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Der Lohn für angestellte Psychotherapeut*innen muss in diesem Fall fortgezahlt werden.
Eine Schließung der Praxis ist zwingend durchzuführen, wenn dies behördlich angeordnet wird. Praxisinhaber*innen und Angestellte haben dann Anspruch auf eine Entschädigung. Dieser Anspruch steht den Praxisinhaber*innen und deren Angestellten zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 56 Infektionsschutzgesetz. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist danach das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutz-rechtlichen Gründen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Verdienstausfall. Angestellte erhalten von ihren Arbeit-geber*innen den Lohn für die ersten 6 Wochen. Die Arbeitgeber*innen haben die Möglichkeit, sich diesen Betrag von der zuständigen Behörde erstatten zu lassen. Details zu den Entschädigungsregelungen und eine Liste der zuständigen Behörden können sie der Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entnehmen (https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf).
Wohin kann ich mich wenden, wenn ich finanzielle Hilfe brauche?+x
Das Kurzarbeitergeld wird über den Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Steuerstundungen müssen bei den Finanzämtern vor Ort beantragt werden.
Die Kontaktdaten der rheinland-pfälzischen Finanzämter finden Sie hier.
Der Antrag auf Kinderzuschlag muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Grundsicherung für Arbeitssuchende wird beim lokalen Jobcenter beantragt.
Zuschüsse für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer ("Corona-Soforthilfen" des Bundes) müssen über die Landesbehörden beantragt werden. Das Antragsformular und weitere Informationen finden Sie hier.
Ein Kredit aus dem KfW-Maßnahmenpaket muss über die Hausbank oder einen anderen Finanzierungspartner beantragt werden.
Was kann man im Rahmen des Sofortprogramms für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler beantragen?+x
Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen stehen allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständigen und Angehörigen der Freien Berufe mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Auch Praxen Psychologischer Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen können Soforthilfen beantragen, soweit die Voraussetzung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona erfüllt ist. (Dies bedeutet, dass das Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf, der Schaden muss nach dem 11. März 2020 eingetreten sein.)
Das Sofortprogramm für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler bietet Zuschüsse etwa für Miet- und Pachtkosten: Selbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten können einmalig maximal 9.000 € erhalten, bei bis zu zehn Beschäftigten (jeweils Vollzeitäquivalente) stehen maximal 15.000 Euro für drei Monate zur Verfügung.
Mit den Zuschüssen soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller*innen gesichert werden, indem mit den Soforthilfen laufende Betriebskosten, wie Mieten, Kredite für Betriebsmittel, Leasingraten etc. beglichen werden können. Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden.
Das Antragsformular und weitere Informationen finden Sie hier.
Weitere Informationen bietet auch das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hier.
In Rheinland-Pfalz wird dieses Programm der Bundesregierung ergänzt durch das Programm "Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz": Der Zukunftsfonds ergänzt die Zuschüsse des Bundes mit günstigen Sofortdarlehen für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten und erweitert die Soforthilfen auf Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten.
Das Sofort-Darlehen des Landes kann zu einem späteren Zeitpunkt bei der Hausbank beantragt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Gibt es finanzielle Hilfen bei Umsatzminderung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung?+x
Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen können gemäß dem gerade erlassenen Krankenhausentlastungsgesetz aufgrund der Corona-Pandemie Ausgleichszahlungen bekommen, wenn es in ihren Praxen aufgrund eines Fallzahlrückgangs zu Umsatzminderungen kommt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in dieser Pressemitteilung der BPtK vom 27.03.2020.
Weitere Informationen bietet die KV RLP hier: https://www.kv-rlp.de/praxis/coronavirus/verguetung/entschaedigung/
8. Fragen im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses
Welche Hygiene-Maßnahmen sollten ergriffen werden?+x
Zunächst greifen die Hygiene-Maßnahmen, die die Einrichtungsleitung angeordnet hat. Ergänzend wären Maßnahmen denkbar, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- Verkleinerung der Gruppen, um einen größeren Abstand der Gruppenteilnehmer*innen zu erreichen, was zur Folge hat, dass mehr Gruppentermine angeboten werden müssen.
- Intensives Lüften der Räumlichkeiten.
- Durchführen der Einzelgespräche im Gruppenraum, um mehr Abstand zu den Patient*innen herstellen zu können.
- Bevorratung mit Mund-Nase-Bedeckungen und Hände-Desinfektionsmitteln.
- Aufstellen einer Glasscheibe zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in.
- Bereitstellen von Seife und Desinfektionsmittel am Waschbecken.
- Nutzung des Telefons bei Gesprächen mit einer in der Einrichtung untergebrachten und positiv getesteten Patient*in. Dabei kann die Patient*in noch die Psychotherapeut*in ohne Schutzausrüstung imaginieren. Alternativ müsste Schutzausrüstung für die Psychotherapeut*innen vorgehalten werden, wenn psychotherapeutische Präsenz-Sitzungen mit einer infizierten Patient*in vorgesehen sind.
- Verwiesen sei auch auf die allgemeinen Informationen der KBV zum Thema Hygiene in der Praxis: https://www.kbv.de/html/hygiene.php
Welche Regeln zum Arbeitsschutz gelten?+x
Hinweise dazu gibt die Berufsgenossenschaft BGW (www.bgw-online.de) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS (https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html). Ergänzend kann die Leitung der Einrichtung Regeln zum Arbeitsschutz noch verschärfen und erweitern.
Müssen meine Patient*innen oder ich Mund-Nasen-Bedeckungen (Masken) während der Therapie tragen?+x
Nach Kenntnis der Kammer besteht in vielen Kliniken, psychotherapeutischen Einrichtungen und Instituten in Rheinland-Pfalz für Patient*innen und Angestellte die Verpflichtung, einen Mundschutz zu tragen, auch in der Therapie. Diese Anforderung an angestellt tätige Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen wird nach diesseitiger Auffassung zumindest im allgemeinen Bereichen der Klinik oder Einrichtung (Eingangsbereiche, Flure und Gänge, Wartebereiche…) vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht umfasst und ist deshalb zu befolgen.
Was gilt im Angestelltenverhältnis, wenn es im Zuge der Corona-Pandemie nicht möglich ist, die Arbeitsleistung zu erbringen?+x
Bei einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch über 6 Wochen der Erkrankung, danach besteht für alle angestellten Psychotherapeut*innen ein Anspruch auf Krankengeld. Im Falle einer angeordneten Quarantäne haben Angestellte einen Anspruch auf Freistellung unter Entgeltfortzahlung über § 56 Infektionsschutzgesetz. Sollten Sie sich vorsichthalber in Quarantäne begeben, weil Sie beispielsweise von einer Reise zurückgekehrt sind, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber über eine Freistellung oder Möglichkeiten von Videobehandlungen sprechen. Für alle weiteren Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Arbeitgeber.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Coronavirus hilfreiche Informationen bereitgestellt. Diese Infos finden Sie hier.
Habe ich als Angestellte*r eine Meldepflicht?+x
Grundsätzlich sind die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelisteten Krankheiten meldepflichtig. Dies gilt auch für das neue Coronavirus, für das die Verordnung 2019-nCoV/CoronaVMeldeV erlassen wurde. Falls Patient*innen in Ihrer Einrichtung Symptome einer Erkrankung zeigen, melden Sie dies der Einrichtungsleitung und verweisen Sie sie an eine Ärztin oder einen Arzt. Sie sind nur dann zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet, wenn die Person selbst noch keinen Kontakt zu einem Arzt aufgenommen hat, aber Kontakt zu einer/einem Infizierten hatte. Da es sich bei der Meldepflicht um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, verdrängt sie in begründeten Verdachtsfällen die berufsrechtliche Schweigepflicht. Weitere Hinweise zur Meldepflicht finden Sie hier.