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Terror-Abwehr in der Praxis? Psychotherapeuten warnen

Der Staat will seine Fähigkeiten stärken, Terror abzuwehren. Das Abhören von Arzt-Patientengesprächen wird dabei nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Gesundheitsausschuss des Bundestages befasst sich an diesem Dienstag in einer kurzfristig anberaumten Sondersitzung mit dem Gesetzentwurf zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamt-Gesetzes. Das klingt spröde, ist für Ärzte und Psychotherapeuten aber durchaus von Bedeutung: "Die Koalition will zulasten der Patienten Rechtsunsicherheit schaffen", fürchtet die Gesundheitspolitikerin der Grünen Maria Klein-Schmeink sogar. Diese würde darin bestehen, dass die Fahnder des BKA auch nach der Novelle des Gesetzes Patientengespräche mithören könnten. Für Vertreter der Bundespsychotherapeutenkammer bedeutet das, dass sich Patienten mit einer psychischen Erkrankung wegen der abstrakt bestehenden Möglichkeit gegen eine Therapie entscheiden könnten. Vor allem Patienten mit psychotischen und paranoiden Störungen könnten betroffen sein. Vergangenes Jahr hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Befugnisse des Bundeskriminalamts zur Abwehr des internationalen Terrorismus nicht in jedem Punkt verfassungskonform sind (wir berichteten). Die Karlsruher Richter forderten in ihrem Urteil unter anderem einen präziseren Schutz von Berufsgeheimnisträgern (Az.: 1 BvR 966/09 und Az.: 1 BvR 1140/09). Nach Ansicht der Psychotherapeutenkammer fehlt bislang ein Schutz für Ärzte und Psychotherapeuten vor in das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten eingreifenden präventivpolizeilichen Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Terrorismusabwehr. Das geht aus der Stellungnahme der Kammer zu dem Gesetzentwurf hervor. Die Lücke könnte auch unter den Bedingungen der Novelle des BKA-Gesetzes bestehen bleiben. Dafür haben sich die Koalitionsfraktionen zwar darauf verständigt, zusätzlich zu Strafverteidigern, Priestern und Abgeordneten künftig auch Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen den absoluten Schutz zu gewähren. Kammerrechtsbeistände können zum Beispiel Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sein. Ärzte und Psychotherapeuten werden im Gesetzentwurf jedoch ausdrücklich nicht genannt. Die Forderung der Bundespsychotherapeutenkammer lautet daher, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Apotheker in den Kreis der Personen mit Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht aufzunehmen. Gleichwohl erlangte Erkenntnisse solle das BKA nicht verwerten dürfen. "Das ärztliche und psychotherapeutische Gespräch und damit die Ärzte- und Psychotherapeutenschaft als Berufsgeheimnisträger müssen präventivpolizeilich den gleichen Schutz vor staatlichen Maßnahmen erhalten wie im Strafverfahren", fordert auch Maria Klein-Schmeink. Das sei gerade auch unter kriminalistischen Gesichtspunkten wichtig. Nur wer keine Angst vor unmittelbar damit verbundenen Konsequenzen habe, werde im Zweifelsfall notwendige therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen, sagte Klein-Schmeink der "Ärzte Zeitung". In der Strafprozessordnung gelten Ärzte und Therapeuten als Berufsgeheimnisträger. In der Anhörung zur Novelle des BKA-Gesetzes wiesen Fachleute darauf hin, dass die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber Einschätzungsspielraum gelassen hätten. Das Urteil lasse sich demnach sehr wohl auch so lesen, dass bei Ärzten und Psychotherapeuten eine präventivpolizeiliche Datenerhebung und Überwachung in aller Regel unzulässig sein dürfte. Deshalb könne man dies auch gleich ins Gesetz schreiben. Quelle: Ärzte Zeitung online, 25.4.2017

25.04.2017
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