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Nachweis deutscher Sprachkenntnisse

Gerade in der Psychotherapie ist die ungehinderte Kommunikation zwischen Behandler*innen und Patient*innen essentiell wichtig. Daher müssen sowohl bei der Antragstellung auf Erteilung der Approbation als auch auf Erteilung einer Berufserlaubnis ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden.
Die 87. Gesundheitsministerkonferenz hat daher Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse beschlossen.

Als nachgewiesen gelten die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse bei Antragstellenden

  • die Deutsch in Wort und Schrift zweifelsfrei fließend beherrschen (z. B. als Muttersprache) oder
  • die den Abschluss der psychotherapeutischen Ausbildung in deutscher Sprache erworben haben.

Weiterhin gilt der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in der Regel als erbracht, wenn Antragstellende

  • den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
  • den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben haben.

Im Übrigen gelten die für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch Vorlage einer Bescheinigung über einen erfolgreich abgelegten Sprachtest, der nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, als nachgewiesen.
Andere Nachweise können von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung anerkannt werden, wenn sie geeignet sind, die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu belegen.
Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse ist nicht gegenüber der Kammer, sondern gegenüber dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu erbringen. Wir bitten Sie daher etwaige Fragen hierzu direkt an das Landesamt zu richten.

 

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