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Verschiedene Wege zum Ziel: Berufszugänge nach alten und neuem Recht

Die Berufsbezeichnungen „Psychologische/r Psychotherapeut*in“ (PP), „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in“ (KJP) oder „Psychotherapeut*in“ sind genau wie der Zugang zu diesen Berufen gesetzlich geschützt und reguliert.  Nur diejenigen, die eine Approbation als Psychologische*r Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung (altes Recht) oder als Psychotherapeut*in nach dem Psychotherapeutengesetz in der ab dem 01.09.2020 geltenden Fassung (neues Recht) erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen unter diesen Berufsbezeichnungen arbeiten.
Seit September 2020 muss somit zwischen zwei Berufszugängen unterschieden werden, um der alten und der neuen Rechtslage gerecht zu werden. 

Berufszugang nach altem Recht

Das Landesprüfungsamt erläutert die verschiedenen Wege zur Ausbildung:
Folgende Studienabschlüsse ermöglichen eine Zulassung für das Land Rheinland-Pfalz zur Ausbildung:

  1. Diplomstudiengang Psychologie an einer inländischen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der das Fach „klinische Psychologie“ in der Abschlussprüfung eingeschlossen war/ist.
  2. Masterstudiengang im Fach Psychologie an einer inländischen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der das Fach „klinische Psychologie“ nachweislich Gegenstand einer Prüfungsleistung war/ist. Hierunter fallen auch Studiengänge, die einen Schwerpunkt oder Zusatz beinhalten, z.B. „Psychologie, Schwerpunkt Klinische Psychologie“.

Masterstudiengänge, die eine andere Bezeichnung tragen, sogenannte Bindestrich-Psychologie-Studiengänge wie bspw. Wirtschaftspsychologie, Rehabilitationspsychologie, Organisationspsychologie, Klinische Psychologie etc., können ausnahmsweise zugelassen, wenn sie vor dem Wintersemester 2018/2019 aufgenommen wurden.
Masterstudiengänge, die keine Prüfungsleistung im Fach „klinischer Psychologie“ nachweisen, auch wenn das Fach „klinische Psychologie“ im vorangegangenen Bachelorstudiengang Psychologie mit einer Prüfungsleistung nachgewiesen wurde, können aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2017 nicht mehr zugelassen werden.
Anträge auf Prüfung von Studienabschlüsse als Zugangsvoraussetzungen zu den Ausbildungen als Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut durch das Landesprüfungsamt für Psychotherapie, können nur von den in Rheinland-Pfalz anerkannten Ausbildungsinstituten gestellt werden.
Sofern man diese Voraussetzung erfüllt, kann man sich bei den Ausbildungsinstituten um einen Ausbildungsplatz bewerben. Für die Zulassung zur Approbationsprüfung muss nach dem Studium eine mindestens dreijährige vertiefte Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zum/zur PP oder KJP abgeschlossen werden.

Weitere Informationen zur Ausbildung in der Psychotherapie finden Sie beim Landesprüfungsamt: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/landespruefungsamt/ausbildung-psychotherapie/
Hier finden Sie auch eine Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.

Berufszugang nach neuem Recht

Aufgrund des Psychotherapeutenausbildungsreformgesetzes wurden ab dem 01.09.2020 Regelungen für ein sogenanntes polyvalentes Bachelor- und Masterstudium mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie an einer Universität oder Hochschule als Voraussetzung für eine Approbation als Psychotherapeut*in eingeführt.
Die neuen Bachelor-Studiengänge werden von drei rheinland-pfälzischen Universitäten (Mainz, Trier und Landau) seit dem Wintersemester 2020/2021 angeboten. Die Akkreditierung der Masterstudiengänge soll in Kürze folgen.  
Absolvent*innen dieser neu akkreditierten Bachelor- und Masterstudiengänge können im Anschluss daran bereits die staatliche Approbationsprüfung durchlaufen. Bei erfolgreichem Abschluss derselben erhalten sie schon zu diesem Zeitpunkt die Approbation als Psychotherapeut*in. Die Approbation berechtigt zur Ausübung der psychotherapeutischen Heilkunde und zum Führen der Berufsbezeichnung, jedoch ist für die meisten beruflichen Tätigkeitsfelder (Beispielsweise Zulassung zur sozialrechtlichen Versorgung) eine anschließende mehrjährige Weiterbildung in einem Fachgebiet der Psychotherapie zur/zum „Fachpsychotherapeut*in“ erforderlich.
Diese sogenannte Gebietsweiterbildung wird laut der im April 2021 vom DPT verabschiedeten Musterweiterbildungsordnung in den Bereichen

  1. Psychotherapie mit Erwachsenen,
  2. Psychotherapie mit Kindern- und Jugendlichen und
  3. Klinische Neuropsychologie

angeboten werden. Die Weiterbildung findet in vergüteter Anstellung unter Anleitung erfahrener Weiterbildungsbefugter an zugelassenen Weiterbildungsstätten statt.
Hier finden Sie einen Info-Flyer, die einen guten Überblick über die neuen Entwicklungen zur zukünftigen Weiterbildung geben: [Link]
Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie hier:

Was gilt nun für mich?

  1. Ich habe vor dem 01.09.2020 ein Bachelor- oder Masterstudium in Psychologie begonnen oder abgeschlossen, welches den Anforderungen nach altem Recht entspricht.
    Es ist Ihnen für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2032 (nur in Härtefällen bis 31.12.2035) möglich, den Zugang zum Beruf der/des PP oder KJP zu erhalten. Hierfür bleibt nach altem Recht der abgeschlossene Bachelor- und Masterabschluss sowie eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens dreijährige Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für die Zulassung zur Approbationsprüfung notwendig. Ausbildung und Approbationsprüfung müssen mit Ende der Übergangsfrist abgeschlossen sein. Es wird dazu geraten, Studium und Ausbildung zügig zu beenden, da möglicherweise nicht alle Ausbildungsstätten bis zum Ende der gesetzlichen Übergangsphase die Ausbildung nach altem Recht anbieten werden.
    Es kann sein, dass es für Bachelorabsolvent*innen des Fachs Psychologie außerdem zukünftig die Möglichkeit gibt, sich für den Zugang zum Masterstudiengang Psychotherapie nachzuqualifizieren und diesen dann zumindest an einigen Universitäten zu absolvieren. Nach Abschluss des Masterstudiengangs Psychotherapie mit der Approbationsprüfung könnte dann die Approbation nach neuem Recht (siehe 2.) beantragt werden.
    Ob und welche Universitäten einen solchen Wechsel zulassen, steht allerdings noch nicht fest. Ansprechpartner für weitere Informationen zum Studium sind die Universitäten selbst und nicht die Landespsychotherapeutenkammer.
  2. Ich habe vor dem 01.09.2020 ein Studium begonnen oder abgeschlossen, welches nicht den Anforderungen nach altem Recht entspricht.
    Sie können in diesem Fall nur nach neuem Recht den Zugang zum Beruf der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten erwerben. Das heißt, es ist der Abschluss eines nach dem 01.09.2020 begonnenen konsekutiven Studiums mit Schwerpunkt in Klinischer Psychologie und Psychotherapie mit Approbationsprüfung und daran anschließender Approbationserteilung notwendig.
  3. Ich habe nach dem 01.09.2020 ein Studium begonnen.
    Sie können nur nach neuem Recht den Zugang zum Beruf der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten erhalten. Das heißt, es ist der Abschluss eines nach dem 01.09.2020 begonnenen konsekutiven Studiums mit Schwerpunkt in Klinischer Psychologie und Psychotherapie mit Approbationsprüfung und daran anschließender Approbationserteilung notwendig.
  4. Ich habe meine Qualifikation im Ausland erworben.
    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/akademische-heilberufe/approbationen-und-berufserlaubnisse/

[Foto: Pixabay/MichaelGaida]

09.11.2021
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