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Ausländische Psychotherapeut*innen

Um in Rheinland-Pfalz als Psychotherapeut tätig sein zu dürfen, benötigen ausländische Psychotherapeuten entweder eine Approbation oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ihrer Tätigkeit. Für alle Fragen rund um die Approbation und die Erlaubnis zur vorübergehenden Tätigkeit ist in Rheinland-Pfalz das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zuständig. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes.

Sollte in Ihrem Fall eine Sprachprüfung nötig sein, um die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache zu belegen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Die Sprachprüfung wird von der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz (LPK RLP) durchgeführt.

Wenn Sie in Rheinland-Pfalz als Psychotherapeut eine Zusatzbezeichnung (Weiterbildungstitel) führen möchten, benötigen Sie die Anerkennung dieser Zusatzbezeichnung durch die LPK RLP. Die Anerkennung erfolgt durch Ausstellung einer Urkunde über das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung.
Die Anerkennung ausländischer Weiterbildungen wird in § 19 der Weiterbildungsordnung (WBO) der LPK RLP in der Fassung vom 3. Dezember 2022 geregelt. [Zur WBO gelangen Sie hier.]

Um die Anerkennung einer ausländischen Zusatzbezeichnung zu beantragen, senden Sie bitte folgende Dokumente an die Geschäftsstelle der LPK:

  • das ausgefüllte Antragsformular für die Anerkennung der betreffenden Zusatzbezeichnung inkl. der dort geforderten Nachweise
    [zu den Antragsformularen gelangen Sie hier]
  • die beglaubigte Approbationsurkunde / Berufserlaubnis
  • ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Landes über die Anerkennung der Zusatzbezeichnung

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen (eines öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschers) der Unterlagen einreichen.

Sie können Ihren Antrag per Post oder per E-Mail (service(at)lpk-rlp.de) an uns senden.



 

 

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