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Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) - Das wichtigste in Kürze

Am 11. Mai 2019 ist das viel diskutierte Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die medizinische und psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zu verbessern und zu beschleunigen. Aus dem Gesetz werden eine Reihe von Maßnahmen abgeleitet, die zu unterschiedlichen Zeiten umgesetzt werden. Viele Details sind noch nicht abschließend geregelt. Die wichtigsten Neuerungen für psychotherapeutische Praxen in Kürze:
 

  • Kern des Gesetzes ist der Ausbau der Terminservicestellen (TSS). Sie werden spätestens ab 1. Januar 2020 rund um die Uhr (Mo-So) unter der Telefonnummer 116117 erreichbar sein. Patienten mit akuten Beschwerden sollen nach einem standardisierten Verfahren eine telefonische Ersteinschätzung der notwendigen Versorgung erhalten.
     
  • Das TSVG verpflichtet PsychotherapeutInnen, freie Termine an die TSS zu melden.  Dies können Praxen online über den elektronischen eTerminservice erledigen. Die genaue Funktionsweise des eTerminservices wird den Mitgliedern der KV RLP in einem Sonderrundschreiben im Juli erklärt. Ab 1. September 2019 sind finanzielle Anreize vorgesehen, wenn möglichst schnell Erstkontakte ermöglicht werden, bzw. über die TSS vermittelte PatientInnen aufgenommen werden.
    Mit dem neuen Gesetz werden zudem nach der Wartezeit auf einen Termin gestaffelte finanzielle Zuschläge zur Grundpauschale zugesagt, jedoch in geringem Umfang.
     
  • Wird auf dem Formular PTV 11 eine psychotherapeutische Akutbehandlung empfohlen, muss die TSS der Patientin oder dem Patienten innerhalb von zwei (statt wie bisher vier) Wochen einen Termin vermitteln.
     
  • Auch PsychotherapeutInnen müssen nach den neuen Regelungen die Zahl der Sprechstunden für gesetzlich Krankenversicherte erhöhen: Praxen mit vollem Versorgungsauftrag müssen 25 statt wie bisher 20 Sprechstunden pro Woche anbieten. Bei einem halben Sitz halbiert sich die Mindestsprechzeit. Selbstverständlich wird jede zusätzlich erbrachte Therapiesitzung extrabudgetär vergütet. Die KBV hat die Aufgabe, einheitliche Kriterien zu entwickeln, mit denen die Einhaltung der Mindestsprechzeiten überprüft werden kann.
     
  • Weiterhin müssen wohnortnahe und grundversorgende Fachärzte und -ärztinnen ab dem 1. September 2019 mindestens fünf offene Sprechstunden in der Woche anbieten. Das betrifft Augenärztinnen und -ärzte, ChirurgInnen, Gynäkologinnen u. Gynäkologen, HNO-Ärztinnen und -ärzte, Hautärztinnen und -ärzte, Kinder- und Jugendlichen-PsychiaterInnen, PsychiaterInnen, Neurologinnen und Neurologen, Orthopädinnen und Orthopäden, und Urologinnen und Urologen. PsychotherapeutInnen wurden nicht als „wohnortnahe und grundversorgende“ Fachgruppe eingestuft. Diese Regelung betrifft sie also nicht.
     
  • Eine weitere Neuerung durch das TSVG ist beispielsweise, dass ein Viertel der Zulassung entzogen werden kann, außerdem werden bestimmte Fristen und Entwicklungsaufträge festgelegt – so müssen beispielsweise bis 2022 Regelungen zur sektorübergreifenden Kodierung erarbeitet werden und die Krankenkassen müssen bis 2021 ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePa) anbieten.


Ausführliche Informationen zum TSVG stellt die KV RLP zur Verfügung:  hier
Ebenso finden Sie wichtige Informationen auf der Homepage der KBV hier.
 

© Fotolia / Robert Kneschke

03.07.2019
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