Zum Seiteninhalt

ePA: Ausnahmen von Befüllungspflicht im KJP-Bereich

Am 29. April 2025 startete der bundesweite Rollout der elektronischen Patientenakte (ePA), die ein Kernstück der Digitalisierung des Gesundheitswesens ist. Alle Versicherten, die nicht aktiv widersprechen, erhalten jetzt eine elektronische Patientenakte.

Mit dem bundesweiten Rollout können Psychotherapeut*innen die ePA ihrer Patient*innen nutzen. Bis 1. Oktober 2025 soll das auf freiwilliger Basis geschehen, anschließend gelten die gesetzlichen Befüllungspflichten. Wichtig ist es daher, zeitnah vor dem 1. Oktober 2025 zu prüfen, ob die Befüllung der ePA in der eignen Praxis funktioniert und sich bei auftretenden Problemen umgehend an den Hersteller des eigenen Praxisverwaltungssystems zu wenden.

Anlässlich des Rollouts haben sich die Vorstände der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und des Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e.V. (BKJPP) mit einer Gemeinsamen Erklärung zu Wort gemeldet: Sie weisen darin zwar auf das große Potential der ePA hin, warnen aber auch vor aus Datenschutzlücken resultierenden Sicherheitsrisiken für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren in psychiatrischer und psychotherapeutischer Versorgung.

In ihrer Gemeinsamen Erklärung vom 28. April 2025 betonen BKJPP und BPtK, dass Kinder und Jugendliche einen verfassungsgemäßen Schutzanspruch haben und der Umgang mit Daten im psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungskontext vor allem im Hinblick auf Kindeswohlgefährdung hochsensibel ist. Datenschutz muss also höchste Priorität haben und es muss zuverlässig ausgeschlossen sein, dass die ePA bei Kindeswohlgefährdung in einzelnen Fällen Sorgeberechtigte, die Täter*innen sind, über die Hilfe für betroffene Kinder informiert.

Deshalb hatten BKJPP und BPtK seit Langem gefordert, vor dem Rollout zu regeln, dass keine Befüllungspflicht von Behandelnden für die ePA bei Kindern und Jugendlichen besteht, wenn dem erhebliche therapeutische Gründe oder das Kindeswohl entgegenstehen – mit Erfolg: Mittlerweile hat das Bundesgesundheitsministeriums klargestellt, dass bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren aus therapeutischen Gründen von der Befüllungspflicht abgewichen werden kann. Gleiches gilt, soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der ePA den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde.

Es braucht aus Sicht der BPtK jedoch zudem eine Lösung in Bezug auf die von der Krankenkasse eingestellten Abrechnungsdaten in die ePA. Denn im Einzelfall kann das Kindeswohl auch dadurch gefährdet werden, dass Diagnosen oder Gebührenziffern Sorgeberechtigten Hinweise insbesondere auf kindeswohlrelevante Behandlungen geben können.

Um Psychotherapeut*innen bei der Beratung ihrer Patient*innen und Sorgeberechtigten bei Fragen zur ePA zu unterstützen, hat die Bundespsychotherapeutenkammer Informationsblätter zusammengestellt. Diese gibt es in verschiedenen Versionen: für erwachsene Patient*innen, Jugendliche ab 15 Jahren und Sorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahren. Alle Informationsblätter sind auch in einfacher Sprache verfügbar.

Downloads zur ePA:

[Foto: iStock/PhonlamaiPhoto]

06.05.2025
Zum Seitenanfang