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40 Prozent Vergütungsanteil für PiA in Ausbildungsinstituten

Jede Psychotherapeut*in in Ausbildung (PiA) hat seit November 2019 einen Anspruch darauf, von ihren Ausbildungsinstituten mindestens 40 Prozent der Einnahmen aus ihren Patientenbehandlungen zu erhalten. Der Bundestag hat heute mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung klargestellt, dass hierzu keine neuen Vergütungsvereinbarungen mit den Krankenkassen erforderlich sind. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) ist außerdem verpflichtet worden, die von den Instituten übermittelten Daten zur Höhe der Ausbildungskosten und des Vergütungsanteils in einer bundesweiten Übersicht zu veröffentlichen.

„Mit dieser Regelungen bleibt die ökonomische Situation der PiA aber prekär, weil sie weiterhin einen großen Teil der Ausbildungskosten tragen müssen“, stellt BPtK-Präsident, Dr. Dietrich Munz, fest. „Ihre Vergütung reicht nicht aus, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.“

Die 40-Prozent-Regelung gilt nicht nur für die PiA, sondern auch für die künftigen Psychotherapeut*innen in Weiterbildung. Diese verfügen jedoch bereits über eine Approbation und sind während der Weiterbildung an den Ambulanzen hauptberuflich und mit Anspruch auf ein angemessenes Gehalt sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. „Ein regelmäßiges und für eine Approbierte* angemessenes Gehalt lässt sich auf Basis einer solchen Einzelleistungsvergütung nicht finanzieren“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Für die ambulante Weiterbildung brauchen wir deshalb in der nächsten Legislaturperiode eine finanzielle Förderung, wie wir sie beispielsweise von der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin kennen.“

[Quelle: BPtK]

15.06.2021
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