Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PtW)
Fragen und Antworten zur neuen Gebietsweiterbildung
Im Folgenden beantworten wir für alle (zukünftigen) Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PtW) die wichtigsten Fragen zur neuen Gebietsweiterbildung. Zu den Antworten gelangen Sie durch Anklicken der grauen Balken.
Weitere Informationen zur Weiterbildung finden Sie hier.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, können Sie uns gerne per E-Mail kontaktieren.
1. Wo finde ich anerkannte Weiterbildungsstätten?+x
Eine Liste aller anerkannten Weiterbildungsstätten in Rheinland-Pfalz finden Sie hier.
Sollten Sie nach anerkannten Weiterbildungsstätten in einem anderen Bundesland suchen, wenden Sie sich am besten an die jeweils zuständige Kammer. In der Regel stellen diese ebenfalls Verzeichnisse von Weiterbildungsstätten auf ihren Homepages zur Verfügung.
2. Muss zu Beginn der Weiterbildung die Approbationsurkunde vorliegen?+x
Mit der Weiterbildung kann erst nach Erteilung einer Approbation als Psychotherapeut*in oder nach Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis nach dem Psychotherapeutengesetz in der ab dem 01. September 2020 geltenden Fassung begonnen werden. Bitte beachten Sie, dass vor Aufnahme der Gebietsweiterbildung zwingend eine Approbationsurkunde vorliegen muss. Das Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung allein reicht nicht aus. Die Approbationsurkunde muss in der Regel separat beim jeweiligen Prüfungsamt/der Approbationsbehörde beantragt werden.
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland-Pfalz (Landesprüfungsamt und Approbationsbehörde) empfiehlt zur Beschleunigung der Erteilung der Approbationsurkunde:
- ca. 6 Wochen vor der Approbationsprüfung die Approbationsurkunde zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen bzw. anzufordern,
- das Führungszeugnis zu beantragen (dieses darf bei Einreichung aber nicht älter als einen Monat sein!) und
- soweit der geplante Beschäftigungsbeginn als PtW dicht an dem Prüfungstermin liegt, bei Beantragung der Approbation hierauf hinzuweisen (Vermerk rechts oben: Bitte um vorgezogene Bearbeitung, Beginn der Weiterbildung am xx.xx.xxxx).
Denken Sie also bitte daran, dies rechtzeitig vor Beginn der Gebietsweiterbildung zu erledigen und auch den Eintrag ins Weiterbildungsregister bei der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz vornehmen zu lassen.
Eine Grafik, die die nötigen Schritte im Vorfeld der Weiterbildung illustriert, finden Sie hier.
3. Müssen Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PtW) in Rheinland-Pfalz Kammermitglied werden?+x
Der Beginn einer Gebietsweiterbildung in Rheinland-Pfalz begründet eine Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer Rheinalnd-Pfalz. Denken Sie bitte daran, sich bei der Mitgliederverwaltung der Kammer (E-Mail: mitgliederverwaltung(at)lpk-rlp.de; Tel. 06131 930 55 19) zu melden und den Meldebogen rechtzeitig zuzusenden.
4. Was hat es mit dem Weiterbildungsregister der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz auf sich?+x
Seit Inkrafttreten des neuen Heilberufsgesetzes am 1. Januar 2015 sind die Heilberufekammern in Rheinland-Pfalz verpflichtet, ein Weiterbildungsregister für die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder einzurichten und laufend fortzuschreiben. Die LPK RLP hat pflichtgemäß die Einrichtung und die laufende Fortschreibung des Registers in ihrer Hauptsatzung verankert. § 2 der Weiterbildungsordnung legt konkret fest, dass die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder insbesondere den Beginn der Weiterbildung, den Weiterbildungsbereich und die Weiterbildungsstätte sowie Unterbrechungen und vorzeitige Beendigung der Weiterbildung der Kammer unverzüglich anzeigen müssen. Auch die von der Kammer zugelassenen Weiterbildungsstätten sind verpflichtet, diese Daten unverzüglich zu melden.
Beachten Sie, dass Sie den Eintrag ins Weiterbildungsregister vornehmen lassen müssen, sobald Sie mit der Gebietsweiterbildung beginnen. Das Formular finden Sie hier.
5. Wie lange dauert eine Gebietsweiterbildung?+x
Die Dauer einer Gebietsweiterbildung beträgt mindestens fünf Jahre (Vollzeit), davon in der Regel mindestens zwei Jahre ambulant und zwei Jahre stationär sowie wahlweise ein Jahr in der institutionellen Versorgung oder in einem anderen Gebiet. Es können aber ggf. auch drei Jahre innerhalb der stationären oder der ambulanten Versorgung absolviert werden. Welche Kombinationsformen für Sie je nach Gebietsweiterbildung möglich sind, entnehmen Sie bitte den Abschnitten B.2-B.4 im Anhang der WBO PT.
Im ersten Kasten des jeweiligen Unterkapitels wird unter „Weiterbildungszeit“ näher definiert, welche Mindestzeiten Sie in welchen Versorgungsbereichen absolvieren müssen und welche weiteren Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, um die restlichen Zeiten auf fünf Jahre aufzufüllen.
Bitte beachten Sie, dass sich diese Zeitangaben immer auf Vollzeitstellen beziehen. Sollten Sie die Weiterbildung (phasenweise) in Teilzeit absolvieren, verlängern sich die Zeiträume entsprechend.
6. Kann die Weiterbildungszeit verkürzt werden?+x
Wird eine weitere Gebiets- oder Bereichsweiterbildung absolviert, kann sich die festgelegte Weiterbildungszeit ausnahmsweise verkürzen, wenn abzuleistende Teile der Weiterbildung bereits im Rahmen einer anderen erworbenen Gebiets- oder Zusatzbezeichnung absolviert worden sind.
Über die Verkürzung entscheidet die Kammer im Einzelfall. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf für den Erwerb einer zweiten Gebietsweiterbildung allerdings höchstens um die Hälfte der Mindestdauer reduziert werden.
Eine Anerkennung von Berufstätigkeiten aus Studium (z.B. die Berufsqualifizierende Tätigkeit I-III) oder einer Zeit vor Beginn einer Gebietsweiterbildung kann nicht auf eine Gebietsweiterbildung anerkannt werden.
7. Sind Unterbrechungen der Weiterbildung möglich?+x
Ja, eine Unterbrechung der Weiterbildung ist möglich, beispielsweise aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit oder Sonderurlaub. Diese Zeiten können grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden - es sei denn, die Unterbrechung dauert insgesamt weniger als sechs Wochen innerhalb von 12 Monaten Weiterbildungszeit. Die Unterbrechung der Weiterbildung muss der Kammer angezeigt werden.
Bitte beachten Sie, dass Unterbrechungen der Weiterbildung in den Zeugnissen durch die Weiterbildungsbefugten gelistet werden müssen (s. § 16 Abs. 1, Ziffer 1 der WBO PT).
8. Wie wird mein Fortschritt in der Gebietsweiterbildung dokumentiert?+x
Die Dokumentation der Weiterbildung erfolgt anhand sog. Logbücher, in denen die Absolvierung der geforderten Weiterbildungsinhalte dokumentiert wird. Wir würden Ihnen empfehlen, sich vor Beginn der Gebietsweiterbildung einmal inhaltlich mit der Struktur des Logbuchs auseinanderzusetzen, da dieses sehr umfangreich ist.
Die Logbücher für die einzelnen Gebietsweiterbildung finden Sie hier.
9. Können mehrere Gebiets- und/oder Bereichsweiterbildungen absolviert werden?+x
Es ist möglich, auch mehrere Gebietsweiterbildungen parallel oder nacheinander zu absolvieren. Auf Antrag können Zeiten aus den bereits absolvierten Gebietsweiterbildungen für eine zusätzliche Weiterbildung anerkannt werden. Ob dies zu einer Verkürzung der Weiterbildungszeit führt, entscheidet die Kammer im Einzelfall. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf für den Erwerb einer zweiten Gebietsweiterbildung allerdings höchstens um die Hälfte der Mindestdauer reduziert werden.
Es ist auch möglich, parallel zu einer Gebietsweiterbildung eine Bereichsweiterbildung zu absolvieren. Weitere Informationen zum Thema Bereichsweiterbildung finden Sie hier.
Beachten Sie bitte, dass es nicht möglich ist, eine Bereichsweiterbildung vor einer Gebietsweiterbildung zu absolvieren.
10. Was passiert am Ende der Gebietsweiterbildung?+x
Wenn die Gebietsweiterbildung erfolgreich absolviert wurde, kann bei der Landespsychotherapeutenkammer die Zulassung zur Abschlussprüfung beantragt werden. Es handelt sich um eine mündliche Prüfung durch die Kammer. Wer diese Abschlussprüfung erfolgreich bestanden hat, erhält die Bezeichnung Fachpsychotherapeut*in.
11. Kann ich während einer Gebietsweiterbildung das Bundesland wechseln?+x
Ein Wechsel des Bundeslandes ist während der Gebietsweiterbildung grundsätzlich möglich, es kann allerdings in Ausnahmefällen landesrechtliche Besonderheiten geben., Es ist daher ratsam, sich vor einem Wechsel mit der zuständigen Kammer in Verbindung zu setzen, um die Anerkennung aller bisher abgeleisteter Inhalte abzuklären.
12. Was bedeutet hauptberufliche Tätigkeit von PtW und gibt es Regelungen zur Vergütung?+x
Die WBO sieht vor, dass die Weiterbildung „hauptberuflich“ absolviert wird. Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der WBO PT liegt vor, wenn sie entgeltlich erfolgt und den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beansprucht. Weiterbildungsteilnehmer*innen erhalten einen Anstellungsvertrag und sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Als approbierte Psychotherapeut*innen haben sie Anspruch auf ein angemessenes Gehalt.
13. Muss die*der Weiterbildungsbefugte dasselbe Richtlinienverfahren erlernt haben, wie die*der PtW?+x
Um in der stationären und institutionellen Versorgung Engpässe zu vermeiden, wurde in der Richtlinie zur Weiterbildungsbefugnis der LPK RLP folgendes Verwaltungshandeln festgelegt:
Ambulante Versorgung: Es ist zwingend erforderlich, dass das zur Weiterbildung befugte Kammermitglied das gleiche Richtlinienverfahren erlernt hat, wie die/der zu betreuenden Psychotherapeut*in in Weiterbildung.
Stationäre und institutionelle Versorgung: Es ist nicht zwingend erforderlich, dass das zur Weiterbildung befugte Kammermitglied das gleiche Richtlinienverfahren erlernt hat, wie die*der zu betreuende Psychotherapeut*in in Weiterbildung, sofern der/die betreuende Supervisor*in für das jeweilige Richtlinienverfahren von der Weiterbildungsstätte hinzugezogen wurde. Der/Die Weiterbildungsbefugte muss dennoch ein Richtlinienverfahren vorweisen - oder im Falle des Gebiets für Neuropsychologische Psychotherapie die Anerkennung der entsprechenden Zusatzbezeichnung oder der/des Fachpsychotherapeut*in für Neuropsychologische Psychotherapie. Bei Übergangsapprobierten können durch den Vorstand Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Konkret bedeutet das, dass Sie nur für die verpflichtende ambulante Weiterbildungszeit von 24 Monaten zwingend von eine*r Weiterbildungsbefugten betreut werden müssen, die über die fachliche Befähigung in dem zu erlernenden Richtlinienverfahren verfügt. In den anderen Fällen reicht ein*e Supervisor*in mit Ihrem Richtlinienverfahren aus.
14. Ist eine Gebietsweiterbildung Voraussetzung, um sich für einen Kassensitz bewerben zu können?+x
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung ist die Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister nach § 95c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Der Eintrag ins Arztregister ist eine der Bedingungen für eine vertragspsychotherapeutische Zulassung („Kassensitz“).
Sowohl der Eintrag in das Arztregister als auch die vertragspsychotherapeutische Zulassung erfolgt in Rheinland-Pfalz über die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz. Weitere Informationen zum Thema Arztregistereintrag finden Sie auf der Homepage der KV RLP hier.
Informationen zur vertragspsychotherapeutischen Zulassung und dem Ablauf, finden Sie hier.







