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Beihilfefähigkeit psychotherapeutischer Leistungen während der Corona-Pandemie

Aufgrund der aktuellen Pandemielage hat das Ministerium der Finanzen für die Beihilfefähigkeit psychotherapeutischer Leistungen die folgenden Festlegungen getroffen, die neben den Bestimmungen der Beihilfenverordnung zur Anwendung kommen sollen:

1. Videosprechstunden
Videosprechstunden über einen zertifizierten Videoanbieter sind beihilfefähig, wenn keine andere Möglichkeit zur Durchführung der psychotherapeutischen Leistung besteht. Allerdings sind nicht in allen Fällen Videosprechstunden das Mittel der Wahl.
In Anlehnung an die Regelungen der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) müssen folgende Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Videosprechstunden  erfüllt sein:   

- Es hat bereits ein persönlicher Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden und

- es  ist kein unmittelbarer persönlicher Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten aus therapeutischer Sicht erforderlich.

Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut muss unter Berücksichtigung der individuellen Krankheits- und Lebensumstände der  Patientin / des Patienten entscheiden, ob eine Videosprechstunde durchgeführt werden kann. Dabei müssen die Vorschriften der jeweiligen Berufsordnungen, insbesondere der Sorgfaltspflichten, beachtet werden.

Werden die nachfolgenden Leistungen im Rahmen einer Videotherapie erbracht, können die Aufwendungen hierfür nicht als beihilfefähig anerkannt werden: 1. Psychotherapeutische Akutbehandlung
2. Gruppenpsychotherapie und
3. Hypnosebehandlungen.

Die Aufwendungen für via Videositzung durchgeführte Probatorische Sitzungen können bis auf weiteres als beihilfefähig anerkannt werden.

2. Anerkannte Gruppentherapie als Einzeltherapie
Soweit aufgrund der aktuellen Situation im Rahmen einer anerkannten ausschließlichen Gruppentherapie oder im Rahmen einer anerkannten Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie Einzeltherapiesitzungen durchgeführt werden, können diese (ohne erneutes Gutachterverfahren) zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet als beihilfefähig anerkannt werden. Dabei darf je bewilligter Gruppentherapiesitzung (100 Min.) eine Einzeltherapiesitzung durchgeführt werden (50 Min.). Das beantragte Psychotherapieverfahren hat dem durchgeführten Psychotherapieverfahren in der Einzelbehandlung zu entsprechen.

Das für das Beihilferecht des Landes zuständige Ministerium der Finanzen hat das für die Beihilfefestsetzung im unmittelbaren Landesbereich zuständige Landesamt für Finanzen über die vorstehenden Festlegungen informiert. Daneben wurden auch kommunale und kirchlichen Beihilfeträger, für die das Beihilferecht des Landes maßgebende ist, informiert.



Foto: Pixabay

01.04.2020
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