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Müssen meine Patient*innen oder ich bei der Therapie in den Praxisräumen Masken tragen?

Am Montag, den 27.04.2020 ist die Verordnung zur Maskenpflicht im ÖPNV und beim Einkaufen in Kraft getreten (https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/200424_4_Corona_Bekaempfungsverordnung_konsolidierte_Fassung.pdf).
Diese Verordnung regelt, dass beim Einkaufen und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Ausnahmen bestehen ebenso für Mitarbeiter*innen in Geschäften, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen wurden.
"Ich schütze Dich, Du schützt mich" ist der Leitgedanke dieser Verordnung und soll gerade in Bereichen, in denen die wirksamste Maßnahme, Einhaltung des Abstands von mind. 1,50m, nicht möglich ist, Schutz für andere bieten.

Am Sonntag, den 03.05.2020 ist die Fünfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/5._Corona-Bekaempfungsverordnung_Rheinland-Pfalz.pdf) in Kraft getreten.
Bezüglich der Maskenpflicht gibt es eine Neuerung. Hinzugekommen ist die Regelung des § 1 Abs. 3 letzter Satz:
„Patientinnen und Patienten haben in Einrichtungen des Gesundheitswesens in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen."
Sofern Sie Ihre Therapiestunden daher in Praxisräumlichkeiten durchführen, die einen Wartebereich vorsehen, ist das Tragen einer Maske für Ihre Patient*innen erforderlich, soweit sich in der Wartesituation noch weitere Personen befinden.
Es liegt dagegen im Ermessensspielraum des jeweiligen Praxisinhabers, ob während der Behandlung eine Maske getragen werden soll. Sollten Patient*innen das Bedürfnis äußern, auch in Ihren Praxisräumlichkeiten die Maske zu tragen, obliegt es daher Ihnen, ob dies für Sie in Ordnung ist oder die Therapie dann lieber per Video und Telefon durchgeführt werden sollte. Wesentlich ist, dass Sie auch diesbezüglich entsprechend mit Ihren Patient*innen im Dialog bleiben!
Zudem ist weiterhin wichtig, dass die Hygienemaßnahmen (Händewaschen bei Betreten der Praxis, Nießen und Husten in die Armbeuge, regelmäßiges Lüften der Räumlichkeiten) eingehalten werden und zu den Patient*innen der vorgeschriebene Abstand eingehalten wird. Bitte beachten Sie: Visiere sind kein Ersatz für Mund-Nasen-Bedeckungen, sogenannte Alltagsmasken. Sie erfüllen nicht die durch die Corona-Bekämpfungsverordnung geregelte Maskenpflicht.

Foto:Pixabay

27.04.2020
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