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Neue Gebührenordnung für Ärzte notwendig

(BPtK-News) Eine einheitliche ambulante Gebührenordnung für die gesetzliche und private Krankenversicherung ist mit erheblichen Nachteilen verbunden. Zu diesem Ergebnis kommt die Wissenschaftliche Kommission für ein modernes Vergütungssystem (KOMV) in einem Gutachten, das vom Bundesgesundheitsministerium beauftragt war. Stattdessen wird eine partielle Harmonisierung der beiden Gebührenordnungen empfohlen, insbesondere zur gemeinsamen Beschreibung der einzelnen ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen. „Erste Konsequenz aus dem Gutachten muss nun die schnelle Umsetzung der neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und damit auch der neuen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) sein“, fordert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).

„Der Entwurf einer neuen GOÄ/GOP berücksichtigt das gesamte Leistungsspektrum ärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeiten auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Zudem sind Bewertungen der Leistungen transparent betriebswirtschaftlich kalkuliert“, erklärt der BPtK-Präsident. „Diese neue GOÄ/GOP kann daher zu einem späteren Zeitpunkt einer von den Gutachter*innen vorgeschlagenen partiellen Harmonisierung bei der Leistungsbeschreibung und relativen Kostenkalkulation zugrunde gelegt werden. Die aktuelle Reform der GÖÄ/GOP darf aber jetzt nicht weiter aufgeschoben werden“.

Die letzte Teilaktualisierung der GOÄ fand im Jahr 1996 statt. Die Leistungen in der GOÄ wurden seither nicht mehr an den aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst. Auch die Preise der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen blieben seither unverändert. Dadurch fehlen in der GOÄ zum Beispiel neue wissenschaftlich anerkannte Psychotherapieverfahren wie die Systemische Therapie ebenso wie Leistungen der psychotherapeutischen Notfallbehandlung.

In der Folge ist auch die Vergütung in der privaten Krankenversicherung deutlich unter das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung gefallen. Verhaltenstherapeutische Einzelsitzungen werden in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) um rund zehn Prozent, die tiefenpsychologische fundierte und die analytische Psychotherapie sogar um 19 Prozent höher vergütet als nach den Gebührensätzen der GOÄ/GOP. Mit der Reform des EBM zum 1. April 2020 wird bei den übenden Verfahren die Honorierung in der gesetzlichen Krankenversicherung die von Privatpatienten sogar um 83 Prozent übersteigen. „Unter diesen Rahmenbedingungen ist eine wirtschaftliche Leistungserbringung für Psychotherapeut*innen bei PKV-Versicherten nicht mehr möglich“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Die Umsetzung der neuen GOÄ/GOP ist mehr als überfällig."
 
03.02.2020
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