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Mehr Digitalisierung in Versorgung und Pflege

Anfang Juni ist das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (auch „Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz“ = DVPMG) in Kraft getreten. Das Gesetz legt insbesondere die Grundlage für eine weitgehende Anbindung der Pflege an die Telematik-Infrastruktur (TI), erweitert aber auch die Funktionen der elektronischen Patientenakte (ePA) und des elektronischen Rezeptes (eRezept) und weitet die Fernbehandlung aus. Die digitale Kommunikation im Gesundheitswesen soll schneller und sicherer werden. Welche Auswirkungen hat das neue Gesetz auf die psychotherapeutische Versorgung?

E-Rezept
Die Regelungen zur verpflichtenden Nutzung weiterer elektronischer Verordnungen durch psychologische Psychotherapeut*innen werden durch das neue Gesetz angepasst: Da Psychotherapeut*innen auch über die Befugnis zur Verordnung von häuslicher psychiatrischer Krankenpflege und Ergotherapie verfügen, werden sie aufgenommen in den Leistungserbringerkreis. Dieser ist verpflichtet, entsprechende Verordnungen künftig elektronisch auszustellen und über die TI zu übermitteln.

Digitale Gesundheitsanwendungen
Das Gesetz erleichtert den Einsatz digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA). Um DiGA weiter in die Versorgung integrieren zu können, wird die Verknüpfung von Daten mit der neuen elektronischen Patientenakte (ePA) ermöglicht. Versicherte können also ihre entsprechenden Daten in der ePA speichern. Der GKV-Spitzenverband erhält zudem den Auftrag, jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen zu erstellen Es werden verpflichtende Zertifikate für den Datenschutz und die Informationssicherheit vorgesehen, um den Datenschutz und die Informationssicherheit bei DiGAs zu stärken.

Telemedizin / Videosprechstunde
Ziel des Gesetzes ist eine stärkere Nutzung der Telemedizin - zum Beispiel durch Vermittlung telemedizinischer Leistungen durch den Terminservice der Kassenärztlichen Vereinigungen. Es wird klargestellt, dass telemedizinische Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes rein ergänzenden Charakter hat. Das bisher bereitgestellte Angebot von Notdienstleistungen (Präsenz- und aufsuchende Angebote) soll dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Psychotherapeut*innen können nun auch Behandlungen in akuten Krisen per Video anbieten. Die Akutbehandlung besteht aus bis zu 24 Gesprächseinheiten à 25 Minuten. Ein einzelner Behandlungstermin kann aus mehreren solcher Einheiten bestehen, zum Beispiel viermal 25 Minuten. Die Akutbehandlung muss nicht bei der Krankenkasse beantragt werden.
Bezüglich gruppentherapeutischer Videosprechstunden sollen geeignete technische Sicherungsinstrumente gegen die Aufzeichnung von Sitzungen durch Teilnehmer geschaffen werden.
Außerdem wurde die Begrenzung von telemedizinischen Leistungen auf 30 Prozent der Behandlungsfälle und Leistungen pro Quartal angehoben. Der Bewertungsausschuss soll bis zum 30. September 2021 die Vergütung für die Akutbehandlung per Video regeln. Er hat auch den Spielraum, noch weitere Kriterien festzulegen, wann eine solche Videobehandlung eingesetzt werden darf.

Digitale Identität
Ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte erhalten Versicherte und Leistungserbringer von den Krankenkassen ab 1. Januar 2023 auf Verlangen "digitale Identitäten" für das Gesundheitswesen. Ab dem 1. Januar 2024 dient die digitale Identität in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis.

Datenschutz
Letztlich übernimmt der Gesetzgeber mit diesem Gesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Komponenten der dezentralen Telematikinfrastruktur (z.B. Konnektoren und Kartenlesegeräte) die sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit tritt eine datenschutzrechtliche Entlastung ein.


Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege finden Sie HIER.

[© Fotolia / Robert Kneschke]

23.06.2021
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