Brief an Gesundheitsminister Hoch: LPK RLP bittet um Unterstützung
Die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz hat sich mit einem Schreiben an den rheinland-pfälzischen Gesundheitsminister Clemens Hoch gewandt, um ihn zu bitten, in den Beratungen im Bundesrat und mit dem Bundestag Schaden von der psychotherapeutischen Versorgung abzuwenden und das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) in seiner jetzigen Form zu stoppen.
Die Kammer macht in dem Schreiben deutlich, dass sie die Notwendigkeit anerkennt, die GKV-Finanzierung zu stabilisieren. Das GKV-BStabG in seiner jetzigen Fassung würde die Finanzierung aber keinesfalls nachhaltig sichern, sondern die Versorgung unvertretbar destabilisieren. In dem Schreiben heißt es: „Die geplanten Regelungen würden insbesondere die psychotherapeutische Versorgung deckeln und unausweichlich kritisch reduzieren. Sie würden auch die dringend notwendige Einrichtung ambulanter und stationärer Weiterbildungsstellen verhindern. Die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung würde nicht gesichert, sondern noch weiter geschwächt. Denn der vorliegende Gesetzentwurf deckelt die ambulante GKV-Versorgung, gefährdet die finanzielle Basis von Praxen und Ambulanzen, belastet die stationäre Versorgung und spart so auf dem Rücken von Patient*innen.“
Die geplanten Einschnitte seien angesichts steigender Prävalenz psychischer Erkrankungen und langer Wartezeiten unverantwortbar und auch volkswirtschaftlich folgenschwer, weil psychische Erkrankungen schon heute bspw. die häufigste Ursache für Krankengeldzahlungen und Erwerbsminderungsrenten sind.
Die Landespsychotherapeutenkammer hat daher Gesundheitsminister Hoch um die Unterstützung von vier Anliegen gebeten:
- Keine Rückführung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV). Antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutischen Leistungen aus Kapitel 35.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), die Leistungen Psychotherapeutische Sprechstunde, Psychotherapeutische Akutbe-handlung, neuropsychologische Therapie als Einzel- und Gruppenbehandlung und probatorische Sitzungen sowie Leistungen nach den Richtlinien des § 92 Absatz 6b SGB V sollen vollständig nach § 87d Absatz 4 Satz 1 extrabudgetär vergütet werden (§§ 87a und 87d SGB V).
Begründung: Die Versorgung erkrankter Menschen muss sich am tatsächlichen Bedarf orientieren, nicht an der Grundlohnsumme. Budgetierung bedeutet unausweichlich deutlich weniger Versorgungsangebot, insbesondere bei hälftigen Versorgungsaufträgen, über die rund 70 Prozent der niedergelassenen Psychotherapeut*innen verfügen. Sie unterspült die finanzielle Basis der Praxen, gefährdet Versorgung gerade dort, wo schon lange Wartezeiten bestehen, und verlängert diese dann maßgeblich. Das GKV-BStabG würde so das von der Bundesregierung mit dem Koalitionsvertrag gesteckte Ziel einer Stärkung der psychotherapeutischen Versorgung fundamental konterkarieren.
- Keine Streichung der Zuschläge zur Kurzzeittherapie (KZT) und der Vergütungsregelungen für Terminvermittlungsfälle (§ 87 Absatz 2b und 2c sowie § 87a Absatz 3 SGB V).
Begründung: Die bisherige Regelung zur KZT spiegelt angemessen den mit einer KZT verbundenen erhöhten zeitlichen Aufwand. Die geplante Abschaffung der Terminservicestellenregelung würde Praxen zusätzlich finanziell belasten und zu einer substanziellen Reduktion der Terminangebote führen.
- Keine Abkehr von der vollständigen Refinanzierung der Tariferhöhungen für therapeutisches Personal (§ 3 BPflV).
Begründung: Durch die Streichung der Tarifrate würden Personalkosten nicht mehr vollständig finanziert werden. Gerade in psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern, deren Kosten mit bis zu 80 Prozent auf das Personal entfallen, hätte dies gravierende Auswirkungen auf den Personalbestand und die Versorgungsqualität. Die Änderung widerspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine vollumfängliche Refinanzierung der Tarifsteigerungen für therapeutisches Personal vorgibt.
- Kostendeckende Finanzierung versicherungsfremder Leistungen durch den Bund aus Steuermitteln.
Begründung: Die Deckungslücke, die der Bund in die GKV 2027 reißt, beträgt 12,5 Milliarden Euro. Der Bund muss seiner eigenen Verantwortung für stabile GKV-Beiträge gerecht werden und versicherungsfremde Leistungen kostendeckend steuerfinanzieren. Dass der Bund die GKV-Beiträge indirekt selbst erhöht und dann auf steigende GKV-Beiträge mit Leistungsabbau reagiert, ist unzumutbar.
Für wichtige Reformpfade für die künftige Gesundheitsversorgung steht die Kammer gern bereit, wie aus dem Brief hervorgeht: Für bessere sektorübergreifende, multiprofessionelle Zusammenarbeit, für eine verbesserten Versorgung schwer psychisch erkrankter Menschen, für das Potenzial der Ambulantisierung, für die verantwortungsvolle Nutzung des Potenzials digitaler Lösungen und für eine wirkungsvolle Prävention. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf aber entzieht einer stabilen, bedarfsgerechten und patientenorientierten Versorgung den finanziellen Boden – und damit auch strukturellen Reformen.







