Zum Seiteninhalt

Kabinettsentwurf zum Nachrichtendienstrecht gefährdet das Vertrauen von Patient*innen

Der Kabinettsentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts gefährdet den Schutz vertraulicher psychotherapeutischer Gespräche. Dies sieht die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) mit großer Sorge. Sie fordert, Psychotherapeut*innen und andere approbierte Heilberufe mit Geistlichen, Abgeordneten und Rechtsanwält*innen gleichzustellen und sie in den absoluten Schutz vor Überwachungs- und Auskunftsmaßnahmen aufzunehmen. Bisher sieht der Gesetzentwurf für approbierte Heilberufe nur eine Abwägungslösung vor (relativer Schutz). Für eine unterschiedliche Behandlung der Berufsgeheimnisträger*innen gibt es keine sachlichen Gründe.

Nach dem Kabinettsentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts sollen Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst (BND) künftig weitreichende Befugnisse erhalten. Sie dürften gegebenenfalls auf Inhalte vertraulicher Psychotherapiesitzungen zugreifen, Praxis- und Geschäftsräume heimlich betreten sowie Online-Durchsuchungen bspw. der elektronischen Patientendokumentation durchführen. Der Entwurf sieht derzeit nur einen relativen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in vor. Somit könnte im Einzelfall das Vertraulichkeitsinteresse gegen Sicherheitsinteressen abgewogen und der Zugriff erlaubt werden.

„Psychotherapie ist nur möglich, wenn Patient*innen sicher sein können, dass ihre Gesprächsinhalte und die Kontaktaufnahme vertraulich bleiben. Der Staat darf dieses Vertrauensverhältnis nicht durch nachrichtendienstliche Befugnisse gefährden", erklärt Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der BPtK und Vizepräsidentin der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz. Sie verweist auf die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts, wonach psychotherapeutische Gespräche zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören. Auch die daraus gewonnenen Informationen müssen unter den absoluten Schutz fallen.

Für den Fall, dass tatsächlich Gefahr im Verzug ist, etwa bei Kenntnis von der Planung und Ausführung schwerer Straftaten wie Mord oder Kriegsverbrechen, bestehen bereits gesetzliche Offenbarungspflichten für Psychotherapeut*innen (§§ 138, 139 StGB). Weitergehende Überwachungsbefugnisse gegenüber der gesamten Berufsgruppe sind weder erforderlich noch zu rechtfertigen.

Die BPtK fordert deshalb, Psychotherapeut*innen ausdrücklich in § 32 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und in § 22 des BND-Gesetzes dem absoluten Schutz zu unterstellen, den auch andere zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger*innen haben. Der Schutz muss auch für Anbieter*innen digitaler Dienste wie Apps oder Digitale Gesundheitsanwendungen gelten, die der Behandlung oder Kontaktaufnahmen dienen und Daten im Auftrag oder aufgrund einer Verordnung von Psychotherapeut*innen verarbeiten.

Entsprechende Anpassungen fordert die BPtK auch für das Bundeskriminalamtsgesetz, das Zollfahndungsdienstgesetz und das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz), damit einheitliche Schutzstandards gelten.

Zur Stellungnahme der BPtK gelangen Sie hier.

01.09.2026
Zum Seitenanfang