Zum Seiteninhalt

PP und KJP erbringen mehr als 80% der ambulanten Psychotherapie

Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, den das Bundesgesundheitsministerium vorgelegt hat, ist die konsequente und stringente Antwort auf die Realität der Krankenbehandlung durch PsychotherapeutInnen: Mehr als 80 Prozent der ambulanten Richtlinien-Psychotherapie wird durch die Berufsgruppe der Psychologischen PsychotherapeutInnen (PP) und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen (KJP) durchgeführt. Der ständig steigende Bedarf an effektiver Psychotherapie als Teil der Medizin kann seit mehr als 50 Jahren nicht mehr durch psychotherapeutische ÄrztInnen allein gedeckt werden. Diagnose und Indikationsstellung werden seit 20 Jahren selbständig durch PP und KJP durchgeführt – ÄrztInnen werden nur zur somatischen Konsultation eingebunden. PP und KJP sind als eigenständiger akademischer Heilberuf seit 1999 Teil der Gesetzlichen Krankenversorgung und gleichberechtigte Mitglieder in der Kassenärztlichen Vereinigung. Seit der Richtlinienreform vor zwei Jahren wird die Akutpsychotherapie in der Gesetzlichen Krankenkasse auch ohne Einschaltung von ÄrztInnen ermöglicht.

Die Psychotherapieausbildung im Referentenentwurf zieht die notwendige Konsequenz aus der gelebten Versorgung der Behandlung von PatientInnen, die eine Psychotherapie benötigen. Die bisher uneinheitliche Ausbildung der PsychotherapeutInnen wird strukturell der der MedizinerInnen angeglichen. Physiologische, neurobiologische und pharmakologische Grundlagen sind auch bisher schon Teil der Ausbildung von PsychotherapeutInnen. Sie behandeln also schon lange ganzheitlich und integrativ.
 
Zur Historie:
Erst seit 1964 sind „seelische Störungen“ im sogenannten Neurosenurteil des Bundessozialgerichts (BSG) anerkannt: „Seelische Störungen - neurotische Hemmungen, die der Versicherte - auch bei zumutbarer Willensanspannung -  aus eigener Kraft nicht überwinden kann, sind eine Krankheit.“ Seit darauf die Psychotherapie 1967 ein Teil der von den Gesetzlichen Krankenkassen getragenen Krankenbehandlung wurde, stieg der Bedarf an PsychotherapeutInnen ständig. Erst 1970 wird die Psychosomatik und Psychotherapie in die Approbationsordnung der ÄrztInnen aufgenommen. Doch die Zahl der dazu ausgebildeten ÄrztInnen konnten den Bedarf an „sprechender Medizin“ nicht decken. Schon früh bezog man psychotherapeutisch ausgebildete PsychologInnen und für die Kinder „Psychagogen“, psychologisch geschulte PädagogInnen ein, die nach einem Anerkennungsprozess zugelassen wurden. Man delegierte die Leistung an diese PsychotherapeutInnen, nachdem sie vorher erst von einem Arzt/einer Ärztin gesichtet und befundet wurden. Damit konnten diese Behandlungen von den Gesetzlichen Krankenkassen über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) honoriert werden. Doch schon das reichte nicht aus, um genug PatientInnen behandeln zu können. Erst über das BSG erstritten sich die nach Behandlungsplätzen ringenden PatientInnen das Recht, sich freie PsychotherapeutInnen, also PsychologInnen und PädagogInnen mit Zusatzausbildung, suchen zu können, um die Behandlung direkt mit den Krankenkassen abrechnen zu können.
Diese Kostenerstattung der Psychotherapie erreichte 1996 ein solches Ausmaß, dass gerichtlich diese Krankenbehandlung außerhalb der geregelten Gesundheitsversorgung der Kassenärztlichen Vereinigungen als rechtswidrig bezeichnet wurde. Schon seit 1989 suchte die Politik mit den ÄrztInnen und Psychotherapeutenverbänden ein gesetzliche Lösung dieser schon lange sichtbaren Entwicklung. Sollte die Psychotherapie – so wie vorher analog die Zahnmedizin – in eine eigene Säule in der Krankenversorgung ausgegliedert werden und dann mit der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung eine dritte „Kassen-Psychotherapeutische Vereinigung“ bilden, eigentlich der Wunsch der PsychotherapeutInnen? Die ÄrztInnen beharrten auf einer „Integrationslösung“ und nötigten die PolitikerInnen zu einem Psychotherapeutengesetz mit der Überführung der „Delegationspsychotherapeuten“ und der „Kostenerstattungspsychotherapeuten“ in das System der Kassenärztlichen Vereinigung.

Das Psychotherapeutengesetz 1999 etablierte eine staatliche Abschlussprüfung mit Zugang zur Approbation und beließ es bei der bisherigen Praxis eines Grundstudiums in Psychologie oder Pädagogik und einer zusätzlichen postgradualen Ausbildung in Psychotherapie. Geregelt wurde die annähernde Gleichstellung im KV-System und damit in der Honorarverteilung der Gesetzlichen Krankenkassen. Nicht angefasst wurde die prekäre Situation vor der Ap-probation: Mit Master oder Diplom in Psychologie (ca. fünf Jahre) beginnen die PsychologInnen bzw. PädagogInnen eine „Ausbildung“ an einem privaten Ausbildungsinstitut in Vollzeit (drei Jahre) oder Teilzeit (fünf Jahre) mit mindestens 4.200 Stunden in entsprechenden Psychothera-pieverfahren. Diese müssen sie selbst finanzieren durch Semestergebühren und Kosten für Supervision und Selbsterfahrung (ca. 20.000 bis 30.000 Euro). Für das geforderte praktische Jahr in einer stationären Psychiatrie werden die Diplom-PsychologInnen als PraktikantInnen geführt und nicht oder nur gering entlohnt. Für die nach der Zwischenprüfung notwendigen Ausbildungstherapien erhalten die nach Paragraph 117 SGB V ermächtigten Ausbildungsinstitute (ähnlich wie die Hochschulambulanzen in der Medizin) eine Finanzierung durch die Krankenkassen, die sie teilweise an die AusbildungskandidatInnen abgeben. Dennoch müssen diese die 150 Stunden Supervision und Selbsterfahrung selbst finanzieren. Für die Ausbildungstherapien an PatientInnen haben die Diplom- PsychologInnen keine Approbation. Erst nach der staatlichen Abschlussprüfung sind sie approbierte Psychologische PsychotherapeutInnen und werden Kammermitglieder.

In dem aktuellen Referentenentwurf des BMG wird der vorhandene Beruf der Psychologischen PsychotherapeutInnen und der Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen in seiner Ausbildung den schon existierenden anderen akademischen Heilberufen angeglichen. Hierzu soll an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen ein Studium von mindestens 10 Semestern „Psychotherapie“ in einem neu eingerichteten Studiengang absolviert werden. Dies soll unterteilt werden in ein polyvalentes Bachelor-Studium und anschließendes Masterstudiengang mit Staatsexamen und Approbationserteilung als Psychologische PsychotherapeutIn. Anschließend soll zur fachpsychotherapeutischen Weiterbildung eine fünfjährige Weiterbildung mit mindestens zwei Jahren im stationären Bereich und mindestens zwei Jahren im ambulanten Bereich erfolgen.
Der im Entwurf aufgeführte „Modellstudiengang zur psychopharmakologischen Ausbildung“ wird von der gesamten PsychotherapeutInnenschaft einhellig als nicht zielführend bezeich-net.
Eine detaillierte Stellungnahme der LPK RLP zum Referenten-Entwurf erfolgt in den nächsten Tagen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) veranstaltet zu diesem Thema am 30. Januar 2019 eine Pressekonferenz.

Foto: Shutterstock

28.01.2019
Zum Seitenanfang