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Praxis-Tipp Nr. 1: Das Ausfallhonorar

Psychotherapeutischen Behandlungen in einer niedergelassenen Praxis liegt ein Dienstvertrag nach § 611 BGB zugrunde. Dieser Vertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, es reicht eine mündliche Vereinbarung. Der Vertrag kommt insofern bereits in dem Moment zustande, in dem Patient*innen den/die Psychotherapeut*in aufsuchen, um fachliche Hilfe bitten und der/die Psychotherapeut*in diese Hilfe leistet. Dieser Dienstvertrag ist gem. § 627 Abs. 1 BGB grundsätzlich, seitens der Patient*innen oder, bei Kindern und Jugendlichen, seitens der Sorgeberechtigten, jederzeit kündbar.

Der Abschluss eines Behandlungsvertrages ist damit grundsätzlich formlos möglich. Dennoch ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit für alle Beteiligten empfehlenswert, zu Beginn der Behandlung einen schriftlichen Vertrag, zumindest über die Ausfallhonorarregelungen, zu schließen. [...]

Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 1 "Das Ausfallhonorar" finden Sie HIER als pdf.

19.09.2023
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