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Psychotherapie-Vereinbarung überarbeitet: Wesentliche Neuerungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben die Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zum BMV-Ä) geändert und die Voraussetzungen für Genehmigungen zur Ausführung und Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen an das aktuelle Weiterbildungsrecht und Psychotherapeutengesetz (PsychThG) angepasst.
Die überarbeitete Psychotherapie-Vereinbarung gilt ab 1. April 2024 und kann HIER heruntergeladen werden.

Die Neuregelungen sollen mehr Rechtssicherheit für alle Berufsgruppen hinsichtlich der Anerkennung ihrer Aus- beziehungsweise Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen schaffen. Bei vielen Qualifikationen ist nun eine Prüfung und Bescheinigung durch die Landespsychotherapeutenkammer ausreichend, sodass eine weitere Prüfung durch die KVen entfällt.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die wichtigsten Neuerungen im Newsletter KV Info Aktuell, Nr. 29 zusammengefasst:

  • Fachpsychotherapeut*innen können Abrechnungsgenehmigungen für Psychotherapie beantragen
  • Genehmigungen von Zweitverfahren werden durch rechtssichere Vorgaben ergänzt und künftig durch die Kammern geprüft – die komplexe fachliche Prüfung durch die KVen entfällt
  • Gruppenpsychotherapie ist ohne Zusatzprüfung in der Genehmigung enthalten, wenn diese Teil der Aus- oder Weiterbildung war – Möglichkeiten der Nachqualifikation bleiben erhalten
  • Zusatzqualifikation für Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen wird für Psychologische Psychotherapeut*innen und für Fachärzt*innen über die Psychotherapieverfahren hinweg harmonisiert
  • Bestandsschutz für bestehende Genehmigungen und begonnene oder geplante Qualifikationen
  • Digitale Antrags- und Genehmigungsverfahren – KVen können Antragsform festlegen
  • Klarstellungen und Vereinfachungen, u.a. für Interventionen der Psychosomatischen Grundversorgung

Ausführlichere Informationen zu den genannten Punkten finden Sie hier: KV Info Aktuell, Nr. 29

[Foto: iStock/lorenzoantonucci]

13.02.2024
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