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Rechtssicher durch den KJP-Berufsalltag

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen werden in ihrem Berufsalltag immer wieder mit schwierigen berufsrechtlichen Entscheidungen konfrontiert: Was ist zu tun, wenn nicht beide Sorgeberechtigte mit der Behandlung des Kindes einverstanden sind? Welche Besonderheiten gibt es bei minderjährigen Patient*innen in Bezug auf die Schweigepflicht? Wie agiert man als Psychotherapeut*in rechtssicher in Fällen von Kindeswohlgefährdung, Eigen- oder Fremdgefährdung? 

Fragen wie diese standen im Zentrum der digitalen Veranstaltung "Klar kommunizieren und sicher handeln: Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen" am 27. August 2026, zu der die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz eingeladen hatte. 

Peter Andreas Staub (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sowie Vorstandsmitglied der Landespsychotherapeutenkammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz) moderierte und begleitete die Veranstaltung fachlich. Saskia Kollarich, Tamina Bührer und Marleen Häfner aus dem juristischen Referat der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz erläuterten den berufsrechtlichen Rahmen, 

Die rund 60 Teilnehmer*innen wurden von den Referent*innen zunächst auf einige Neuerungen in der Berufsordnung hingewiesen, beispielsweise in Bezug auf die erforderlichen Voraussetzungen für das Erstgespräch. Außerdem erläuterte Frau Häfner, wer in die Therapie einwilligen muss. Hierbei ist zu differenzieren, ob es sich bei den Patient*innen bereits um einsichtsfähige Minderjährige ab 14 Jahren handelt oder nicht, ob beide Eltern sorgeberechtigt und sich einig sind oder ob es sich beispielsweise um eine hochstrittige Familiensituation handelt. 

Hinsichtlich der Schweigepflicht wurde klargestellt, dass diese bei volljährigen sowie einsichtsfähigen minderjährigen Patient*innen umfassend und gegenüber jedem gilt. Grundsätzlich darf nur mit einer wirksamen Entbindung von der Schweigepflicht Auskunft gegenüber Dritten erteilt werden. Bei nicht einsichtsfähigen minderjährigen Patient*innen kann Auskunft an die Sorgeberechtigten oder gesetzlichen Vertreter*innen erteilt werden.

Häufig wird an Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen die Bitte herangetragen, Berichte und Stellungnahmen zu verfassen, beispielsweise für das Jugendamt oder Schulen und andere Behörden. Mit Ausnahme kurzer Berichte an die behandelnden Haus- oder Kinderärzt*innen besteht jedoch keine grundsätzliche Verpflichtung für Psychotherapeut*innen, solche Berichte zu schreiben. Zu prüfen sei daher immer, welcher Zweck und Nutzen für den / die Patient*in mit der Bescheinigung oder dem Bericht verfolgt werde, so Frau Kollarich. Grundlegend solle dabei stets die Orientierung am Patient*innenwohl sein.  Herr Staub betonte in diesem Zusammenhang, dass psychotherapeutisch tätig sein nicht bedeute, als psychologischer Gutachter tätig zu sein. In der psychotherapeutischen Behandlung müsse man sich auf die Heilung von psychischen Erkrankungen konzentrieren und sich nicht beispielswiese für oder gegen einen der Sorgeberechtigten positionieren. 

Frau Bührer erläuterte, wie sich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen rechtssicher im Falle des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung verhalten und stellte das Drei-Stufen-Modell des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vor. Sie empfahl außerdem, sich bei Bedarf von der Medizinischen Kinderschutzhotline oder beim Hilfetelefon Sexueller Missbrauch beraten zu lassen. Außerdem ging sie auf Eigen- und Fremdgefährdung ein und erklärte, wann die Schweigepflicht gebrochen werden darf oder sogar muss.
Immer wieder betonten alle Referent*innen, wie wichtig eine gute Dokumentation sei, besonders in strittigen Fällen. 

Durch anonymisierte Beispiele aus ihrer Beratungspraxis verdeutlichten die Juristinnen die praktische Anwendung der berufsrechtlichen Grundlagen. Außerdem konnten zahlreiche Fragen aus dem Berufsalltag der Teilnehmer*innen beantwortet werden. Darüber hinaus verwiesen die Referent*innen auf die berufsrechtliche Beratung der Landespsychotherapeutenkammer (Sprechzeiten und Kontaktdaten finden Sie hier) und die zahlreichen bisher erschienen Praxis-Tipps der LPK-Juristinnen sowie die Hinweise der Kassenärztlichen Vereinigung RLP zu den Auskunftsrechten und -pflichten und zum Kinder- und Jugendschutz.

[von oben links im Uhrzeigersinn: Marleen Häfner, Saskia Kollarich, Peter Andreas Staub und Tamina Bührer; Screenshot 27.8.2026]

31.08.2026
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