Zum Seiteninhalt

Kooperationsangebote & -gesuche zur Ermächtigung nach § 31 Ärzte-ZV

Inserieren können auf dieser Seite:

  • Einrichtungen, in denen besonders vulnerable Gruppen betreut werden und die Psychotherapeut*innen zur Verbesserung der Versorgung ihrer Patient*innen suchen (beispielsweise Sozialpädiatrische Zentren, Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit Behinderungen, Einrichtungen der Suchthilfe oder Krisenhilfe, Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe, psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen)
  • Kammermitglieder, die eine Ermächtigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Ärzte-ZV anstreben und die daher an einer Kooperation mit den genannten Einrichtungen interessiert sind.

Hintergrund: Der Bundesrat hat am 14. Februar 2025 durch eine Änderung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte einen neuen Ermächtigungsanspruch für Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen für die Versorgung besonders vulnerabler Patient*innengruppen geschaffen: Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen haben nun Anspruch darauf, eine Ermächtigung zu erhalten, wenn sie besonders vulnerable Patient*innengruppen ambulant psychotherapeutisch oder psychiatrisch versorgen wollen. 
[Weitere Informationen dazu finden Sie hier  und hier.]
Die Ermächtigung wird auf Antrag vom Zulassungsausschuss erteilt, um die Behandlung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu ermöglichen, die intellektuell beeinträchtigt sind, unter einer bestehenden Suchterkrankung leiden oder aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind. Voraussetzung für die Ermächtigung ist, dass die Antragsteller*innen eine Kooperationsvereinbarung mit einem sozialpädiatrischen Zentrum, medizinischen Behandlungszentrum, mit einer Einrichtung der Sucht- oder Krisenhilfe, der sozialpsychiatrischen Dienste oder anderer vergleichbarer Einrichtungen vorweisen.

Wenn Sie eine Anzeige schalten lassen möchten, senden Sie den Text und Ihre Kontaktdaten bitte an livia.rigotti(at)lpk-rlp.de.

Zum Seitenanfang