Elektronischer Psychotherapeutenausweis (ePtA)
Fragen und Antworten zum ePtA – was kann er, was muss ich beachten?
Seit dem 8. Juni 2021 kann der elektronischen Psychotherapeutenausweises (kurz ePtA oder ePsychotherapeutenausweis;auch Heilberufsausweis HBA) beantragt werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Ausweis haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Durch Anklicken der Fragen gelangen Sie zur Antwort. Die Liste wird bei Bedarf ergänzt und aktualisiert.
Grundsätzliche Informationen zum ePtA
Was sind die gesetzlichen Grundlagen für den elektronischen Psychotherapeutenausweis (ePtA)?+x
Bereits im Jahr 2004 erfolgte mit dem GKV-Modernisierungsgesetz der Startschuss für die Digitalisierung des Gesundheitswesens und die Vernetzung über die Telematik Infrastruktur (TI). Die Telematik Infrastruktur soll vor allem der sicheren Kommunikation der Akteur*innen des Gesundheitswesens (z.B. Psychologische Psychotherapeut*innen, Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Apotheken und Krankenhäuser) dienen.
Die Modernisierung und Digitalisierung im Gesundheitswesen wurde durch das E-Health-Gesetz, das Ende 2015 in Kraft getreten ist, aktualisiert und für die Akteur*innen des Gesundheitswesen konkretisiert.
Die Partizipation von Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen an den medizinischen Anwendungen der Telematik Infrastruktur durch den ePtA wurde zuletzt durch die Regelungen im Rahmen des Digitalen-Versorgungs-Gesetzes (DVG), im Dezember 2019 in Kraft getreten, und letztlich im Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG), seit Oktober 2020 in Kraft, geregelt und durch Anpassung des Sozialgesetzbuch V umgesetzt.
Was ist der elektronische Psychotherapeutenausweis (ePtA)?+x
Der elektronische Psychotherapeutenausweis (ePtA) ist der elektronische Heilberufsausweis für Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und damit der Türöffner für das digital vernetzte Gesundheitswesen. Mit der Karte weisen diese gegenüber dem System nach, dass sie tatsächlich Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen sind. Der ePtA stellt insofern das Pendant zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) der Patient*innen dar und ermöglicht den Zugriff auf die von Patient*innen auf der eGK hinterlegten Daten.
Er hat die die Größe einer Kreditkarte und verfügt über ein Foto des/ der Karteninhaber*in (Sichtausweis). Er bescheinigt, dass der/ die Inhaber*in Psychologische Psychotherapeut*in und/ oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in ist. Der ePtA ist nicht übertragbar und kann nicht an andere weitergegeben werden.
Auf dem ePtA sind Daten des/ der Karteninhaber*in in einem Zertifikat gespeichert. Dieses Zertifikat ermöglicht es u.a. Daten zu verschlüsseln und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Damit können die medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur, wie z.B. KIM-Dienst, ePA, genutzt werden.
Wer benötigt den elektronischen Psychotherapeutenausweis (ePtA)?+x
- Für alle kassenärztlich zugelassenen Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen die Verpflichtung, einen ePtA zu beantragen.
- Gleiches gilt auch für ermächtigte Psychologische Psychotherapeut*innen und Sicherstellungsassistent*innen.
- Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit in einer Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft, als Angestellte in einer Praxis, in einer Jobsharing-Partnerschaft oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum ausgeübt wird.
- Für Psychologische Psychotherapeut*innen in einer Privatpraxis besteht bislang keine Ausweispflicht, da eine Anbindung an die TI nicht besteht. Offen ist, wie dies in der Zukunft gehandhabt wird.
- Ob Angestellte in Krankenhäusern einen ePtA benötigen, hängt vom jeweiligen Krankenhaus ab und muss bei der Krankenhausleitung erfragt werden.
- PiAs können keinen ePtA beantragen, da sie noch nicht approbiert sind.
- Der ePtA muss von jedem Mitglied persönlich beantragt werden. Es ist also nicht möglich, dass Praxisinhaber*innen für ihre Angestellten oder Sicherstellungsassistenzen einen ePtA beantragen.
Bitte beachten Sie:
Für alle kassenärztlich zugelassenen Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen die Verpflichtung, einen ePtA zu beantragen. Gleiches gilt auch für ermächtigte Psychologische Psychotherapeut*innen und Sicherstellungsassistent*innen.
Welche Funktionen erfüllt der ePtA?+x
Der ePtA hat fünf Grundfunktionen:
- Er dient als Sichtausweis.
- Er ermöglicht, sich in der elektronischen Welt auszuweisen (beispielsweise bei Portalen von Kammern, Berufsverbänden, …).
- Er ermöglicht die Erstellung einer elektronischen Unterschrift. Diese sogenannte qualifizierte elektronische Signatur ist der händischen Unterschrift in der Papierwelt gleichgestellt. Mit dieser können elektronische Berichte für Kolleg*innen oder auch elektronische Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung rechtssicher elektronisch unterschrieben werden.
- Der elektronische ePtA ist in der Lage, beispielsweise medizinische Daten sicher zu ver- und entschlüsseln. Damit steigt das Datenschutzniveau bei der Übertragung personenbezogener medizinischer Daten deutlich.
- Mit dem ePtA kann auf die medizinischen Daten zugegriffen werden, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgespeichert sind. Dies bezieht sich absehbar auf die Anwendungen "Notfalldaten" und "Medikationsplan". Der ePtA ist auch für den Zugriff auf die spätere elektronische Patientenakte essentiell.
Darüber hinaus können die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) weitere Funktionen für den ePtA zur Erleichterung der Kommunikation mit der KV schaffen, beispielsweise können Antragsformulare, Sammelerklärungen und Honorarabrechnungen elektronisch übermittelt werden.
Eine grafische Übersicht über die Funktionen des ePtA und die anderen Komponenten der TI bietet die KBV hier.
Welchen Nutzen hat der ePtA?+x
- Der Gesetzgeber hat mit dem E-Health-Gesetz die Grundlage dafür geschaffen, dass der Versand elektronischer Arztbriefe (eArztbriefe) in der vertragsärztlichen Versorgung gefördert wird, wenn die eArztbriefe mittels des ePtA qualifiziert elektronisch signiert werden.
- Der ePtA vereinfacht Abläufe, da Anwendungen wie z.B. der eArztbrief mithilfe des ePtA möglich sind. Diese Anwendung optimiert die Verwaltungsprozesse für Psychologische Psychotherapeut*innen sowie deren Mitarbeiter*innen.
- Mit nur einer PIN-Eingabe können mehrere eArztbriefe rechtsgültig signiert werden.
Weitere Infos finden Sie hier:
http://www.kbv.de/html/earztbrief.php
Drohen Sanktionen, wenn ich den ePtA nicht rechtzeitig bestelle?+x
Der Gesetzgeber verlangt, dass Vertragsärzte und -psychotherapeuten ab dem 1. Juli 2021 technisch auf die ePA vorbereitet sein müssen. Dazu gehört laut Gesetz der eHBA/ePtA. Wer dazu nicht in der Lage ist, dem drohen ein Prozent weniger Honorar für alle vertragsärztlichen Tätigkeiten. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich für das Aussetzen der Sanktionen in Bezug auf die elektronische Patientenakte eingesetzt, wenn die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind: Per Brief an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) haben sowohl die BPtK als auch die KBV auf die fehlenden technischen Voraussetzungen hingewiesen und ein Aussetzen der Sanktionen gefordert. Wie BPtK und KBV berichten, hat das BMG mittlerweile bestätigt, dass die Sanktionierung nicht gelten solle, wenn der Ausweis vor dem 1. Juli 2021 vom Vertragsarzt oder -psychotherapeuten bei einem Anbieter bestellt werde. Die KBV empfiehlt daher, den Beleg über die Bestellung für den Fall der nicht fristgerechten Lieferung aufzubewahren.
Eine Meldung der KBV zu diesem Thema vom 17. Juni 2021 finden Sie HIER.
Eine Meldung der BPtK dazu vom 5. Mai 2021 finden Sie HIER.
Informationen zu Antrag und Handhabung
Wie läuft die Beantragung des elektronischen Psychotherapeutenausweises ab?+x
Der Ausgabeprozess des elektronischen Psychotherapeutenausweises (ePtA) läuft wie folgt ab:
- Die/der Psychotherapeut*in wählt einen so genannten Vertrauensdiensteanbieter (VDA = Kartenhersteller) aus und schließt einen Vertrag mit ihm über den ePtA. Der VDA stellt das Zertifikat für die digitale Unterschrift (qualifiziertes Signaturzertifikat) für den ePtA zur Verfügung und hält die Zertifikate auch auf Servern jederzeit abrufbar bereit. Es hatten sich mehrere Kartenhersteller für das Zulassungsverfahren angemeldet. Zugelassen sind mittlerweile die Bundesdruckerei bdr sowie die Firmen medisign, T-Systems und SHC (Stolle und Heinz Consultants GmbH und Co. KG).
- Die/der Psychotherapeut*in gibt im Antragsportal des gewählten VDA die für die Beantragung des ePtA nötigen Daten an.
- Die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz gleicht die relevanten Daten des Kammermitgliedes ab und bestätigt, dass es sich bei der/dem Antragsteller*in um eine/n Psychologische/n Psychotherapeut*in oder eine/n Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in handelt (= Attributsbestätigung). Die Verifizierung durch die Kammer ist gebührenfrei.
- Der gewählte VDA produziert nach Freigabe und Bestätigung durch die Landespsychotherapeutenkammer den ePtA und gibt ihn aus.
Bitte beachten Sie: Da die Landespsychotherapeutenkammer den Ausgabeprozess an die VDAs übertragen hat, sind Fragen zum Ausgabeprozess an die VDAs direkt zu richten.
- Weitere Informationen zur Beantragung des ePtA beider bdr finden Sie HIER.
- Weitere Informationen zur Beantragung des ePtA bei der Fima medisign finden Sie HIER.
- Weitere Informationen zur Beantragung des ePtA bei T-Systems finden Sie HIER.
- Weitere Informationen zur Beantragung des ePTA bei SHC finden Sie HIER.
Welche Aufgaben hat die LPK RLP bei der Herausgabe des ePtA?+x
Kernaufgabe der Psychotherapeutenkammern bei der Herausgabe der elektronischen Arztausweise ist die Bestätigung der Approbation des/ der antragstellenden Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen. (Die Verifizierung durch die Kammer ist gebührenfrei.)
Die LPK RLP ist auf Grund des Heilberufsgesetzes RLP für die Herausgabe des ePtA zuständig. Die notwendige technische Infrastruktur, die als Grundlage für die elektronischen Psychotherapeutenausweise dient, wird von Dienstleistern betrieben. Diese sogenannten Vertrauensdiensteanbieter, die gemeinschaftlich von allen deutschen Psychotherapeutenkammern zugelassen werden müssen, produzieren die Ausweise und betreiben die technische Infrastruktur für die Möglichkeit der Onlineprüfung der elektronischen Signaturen sowie die notwendigen Sperrdienste, die relevant sind, sobald eine Karte verloren geht oder die Approbation entzogen wird.
Kann ich akademische Titel auf dem ePtA anzeigen lassen?+x
Das Antragsformular lässt die Möglichkeit zu, neben dem Doktortitel weitere Titel anzugeben. Unabhängig davon hat die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, wie auch einige andere Landeskammern entschieden, ausschließlich den Doktortitel auf dem Psychotherapeutenausweis vermerken zu lassen. Dies entspricht dem Vorgehen analog des § 5 Passausweisgesetzes, demgemäß auf dem Personalausweis ebenfalls ausschließlich der Doktortitel aufgenommen wird. Bitte verzichten Sie daher auf die Angabe weiterer Titel neben dem Doktortitel. Bitte beachten Sie auch, dass die Angabe des Doktortitels nur akzeptiert werden kann, wenn der Kammer eine amtlich beglaubigte Promotionsurkunde vorliegt.
Welche Informationen braucht die LPK RLP von ihren Mitgliedern?+x
Die/der Psychotherapeut*in gibt gegenüber dem gewählten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) die für die Beantragung des ePtA nötigen Daten an. Die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz gleicht die relevanten Daten des Kammermitgliedes ab und bestätigt, dass es sich bei der/dem Antragsteller*in um eine/n Psychologische/n Psychotherapeut*in oder eine/n Kinder- oder Jugendlichenspychotherapeut*in handelt (= Attributsbestätigung).
Für die Attributsbestätigung durch die Kammer müssen Ihre Angaben durch amtlich beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde und ggf. der Promotionsurkunde belegt sein. Sollten diese Unterlagen der Kammer noch nicht vorliegen, müssen diese nachgereicht werden. Gerne können Sie sich mit der Kammer in Verbindung setzen, um abzuklären, welche Unterlagen bereits vorliegen bzw. noch benötigt werden.
Warum muss ich selbst den Vertrauensdiensteanbieter auswählen?+x
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen muss die/der Psychotherapeut*in grundsätzlich selbst den Vertrauensdiensteanbieter (VDA) auswählen, der das Zertifikat für die digitale Unterschrift (qualifiziertes Signaturzertifikat) für den ePtA zur Verfügung stellt und die Zertifikate auch auf Servern jederzeit abrufbar bereithält. Der gewählte VDA produziert nach Freigabe und Bestätigung durch die Landespsychotherapeutenkammer den ePtA.
Bitte beachten Sie, dass durch den VDA monatliche Kosten in Rechnung gestellt werden und eventuelle Auseinandersetzungen im Rahmen der vertraglichen Beziehung zum VDA zu klären sind.
Mehrere VDA haben die Zulassung beantragt. Zugelassen sind mittlerweile die Bundesdruckerei bdr sowie die Firmen medisign, T-Systems und SHC.
Bekomme ich die Kosten für den ePtA erstattet?+x
Sofern Sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, können Sie sich bzgl. einer möglichen Erstattung an die Kassenärztliche Vereinigung wenden. Informationen dazu finden Sie HIER.
Wie lange ist der elektronische Psychotherapeutenausweis gültig?+x
Der ePtA ist höchstens 5 Jahre gültig. Die genaue Gültigkeitsdauer ist je nach Kartenhersteller*in (Vertrauensdiensteanbieter) unterschiedlich. Ein neuer Ausweis muss rechtzeitig bestellt werden. Bei einer Neubestellung ist der/ die Antragsteller*in nicht an die vorige/n Kartenhersteller*in gebunden.
Wird ein neuer Ausweis bestellt, hat die/ der Psychologische Psychotherapeut*in die gleichen Zugriffsrechte wie mit dem bisherigen ePtA. Dies wird über die „Telematik-ID" sichergestellt.
Kann ein ePtA gesperrt werden?+x
Im Falle von Verlust, Diebstahl oder selbst verschuldeter Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit sind Sie verpflichtet, dies Ihrem VDA mitzuteilen. Ihr VDA kann den Ausweis dann sperren.
Die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz kann den Ausweis ebenfalls sperren lassen, beispielsweise wenn die Berufsberechtigung des*der Ausweisinhaber*in endet.
Was passiert bei Diebstahl oder Verlust des ePtA?+x
Bei Diebstahl oder Verlust des Ausweises, muss dieser gesperrt und ein neuer ePtA beantragt werden. Hierfür gibt es bei der/den jeweiligen Kartenhersteller*innen spezielle Sperr-Hotlines. Eine Sperrung ist nicht mehr rückgängig zu machen.
Was passiert bei Umzug mit dem ePtA?+x
Der ePtA gilt bundesweit und bleibt damit auch bei Umzug weiterhin gültig. Erforderlich ist, dass die/ der Karteninhaber*in die neue Adresse der Landespsychotherapeutenkammer mitteilt.
Was passiert bei Kammerwechsel mit dem ePtA?+x
Der ePtA gilt bundesweit und bleibt damit auch beim Kammerwechsel gültig. Erforderlich ist, dass die/ der Karteninhaber*in sich mit der am neuen Wohnort zuständigen Landespsychotherapeutenkammer in Verbindung setzt.
An wen wende ich mich mit Fragen zum ePtA?+x
Da die Landespsychotherapeutenkammer nur für die Bestätigung des Attributs „Psychologische(r) Psychotherapeut(in)“ / „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in)“ zuständig ist und nicht für die Herstellung und Auslieferung, wenden Sie sich mit Fragen zur Beantragung bitte immer direkt an Ihren VDA.
- Die Hotline-Nummer der Bundesdruckerei zu allen Fragen rund um den Antragsprozess lautet: +49 (0)30 2598 4050. Sie ist Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr erreichbar. Fragen können Sie auch per Mail an diese E-mail-Adresse richten. Weitere Fragen zum ePtA beantwortet die Bundesdruckerei hier.
- Medisign hat eine Support-Seite, auf der Sie Unterstützung bei der Antragstellung finden. Außerdem werden häufige Fragen und Antworten HIER gelistet.
- Die Support Hotline von T-Systems erreicht man unter 0800 1183307. Fragen per Mail bitte an diese Adresse.
- Den Kundenservice der SHC erreichen Sie unter 06251 7026 455 von Montag bis Freitag, 8:00 bis 18:00 Uhr. Fragen per E-mail bitte an diese Adresse.
Unterstützung bei Fragen zur Finanzierung des ePtA und zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur beantwortet die Kassenärztliche Bundesvereinigung HIER.
Die wichtigsten Informationen zum Thema ePtA haben wir auch auf unserer Homepage für Sie zusammengestellt. Beachten Sie neben unseren FAQ bitte vor allem diesen Text zum ePtA. Sollten Sie Rückfragen zu diesem Text haben, wenden Sie sich bitte an: hba(at)lpk-rlp.de
Informationen zum Datenschutz bei der Beantragung des ePtA+x
Informationen zum Datenschutz bei der Beantragung des ePtA finden Sie hier.
Fragen zum Verzeichnisdienst
Was ist der Verzeichnisdienst?+x
Der Verzeichnisdienst (VZD) der Telematik-Infrastruktur (TI) ist das „Telefonbuch der TI“. Er dient der Suche, Identifikation und Adressierung von Leistungserbringern, organisatorischen Einheiten von Leistungserbringern und anderen juristischen Personen oder deren Mitarbeiter*innen, die die Telematik-Infrastruktur nutzen. Alle Personen, die einen Heilberufs- bzw. Psychotherapeutenausweis besitzen, sind im Verzeichnisdienst gelistet.
Ist meine Eintragung im Verzeichnisdienst verpflichtend?+x
Alle Personen, die einen Heilberufs- bzw. elektronischen Psychotherapeutenausweis besitzen, werden kraft Gesetzes im Verzeichnisdienst gelistet. Die Kammer hat dafür zu sorgen, dass die dort gezeigte berufliche Adresse der Mitglieder eingepflegt und aktuell gehalten wird. Bereits beim Mitglieder-Datenabgleich im Sommer 2020 konnten Sie auswählen, welche Ihrer beruflichen Adressen von der Kammer an den VZD übermittelt wird. Sofern Sie nur eine berufliche Adresse besitzen, wird diese für den Verzeichnisdienst genutzt.
Was mache ich, wenn sich meine Daten geändert haben, seitdem ich einen ePtA habe?+x
Bitte teilen Sie Änderungen Ihrer Daten unverzüglich der LPK RLP mit, damit diese auch im Verzeichnisdienst aktualisiert werden können.
Wichtige Begriffe rund um den ePtA
Was ist die elektronische Gesundheitskarte (eGK)?+x
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist eine erweiterbare Versichertenkarte für gesetzlich Krankenversicherte. Die Gesundheitskarte enthält in jedem Fall die Versichertenstammdaten und kann optional enthalten: medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind (Notfallversorgungsdaten), elektronische Berichte/Arztbriefe, Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (persönliche Arzneimittelrisiken und -unverträglichkeiten), die elektronische Patientenakte, weitere von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten, sowie Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten.
Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?+x
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist das zentrale Element der vernetzten Gesundheitsversorgung und der Telematikinfrastruktur. Sie soll die bisher an verschiedenen Orten wie Praxen und Krankenhäusern abgelegten Patientendaten digital zusammentragen. Damit haben Patient*innen alle relevanten Informationen wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, den Medikationsplan und den Notfalldatensatz auf einen Blick vorliegen und können diese ihren Ärzt*innen, Therapeut*innen und Apotheker*innen zur Verfügung stellen. Die ePA ist für Patient*innen freiwillig und kostenfrei. Die ePA ist durch psychotherapeutische Praxen auf Wunsch der Patient*innen zu befüllen. Die Kosten der technischen Ausstattung werden mit einer Pauschale durch die Krankenkassen über die Kassenärztliche Vereinigung abgegolten.
Soweit gesetzlich Versicherte den Service nutzen wollen, können sie sich seit dem 1. Januar 2021 an ihre Krankenkasse wenden.
Medizinische Daten können auf verschiedene Weise in die Akte eingestellt werden, z.B. durch die Patient*innen oder auch durch Psychotherapeut*innen gemeinsam mit Patient*innen. Darüber hinaus können Patient*innen selbst Dokumente hochladen, lokal speichern oder auch aus der Akte entfernen. Dies geht per App mit dem Smartphone oder Tablet und mit der ePA 2.0 dann auch stationär am PC oder Laptop.
Bitte beachten Sie, dass als freiwillige Anwendung hier gilt: übertragen wird aus den Programmen der Praxen nur das, was die/der Patient*in freigibt. Alle primären Dokumentationen der Psychotherapie müssen weiterhin in der Praxis elektronisch im PVS (Praxisverwaltungssystem) oder schriftlich abgelegt und vorgehalten werden (10 Jahre Aufbewahrungsfrist). Im ePA sind also nur freigegebene Kopien hochgeladen.
Was bedeutet Kommunikation im Medizinwesen (KIM)?+x
Durch den Fachdienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM-Dienst) wird eine sichere digitale Kommunikation der Leistungserbringer untereinander und mit anderen Institutionen des Gesundheitswesens ermöglicht.
Der KIM-Dienst sorgt für den sicheren Austausch von sensiblen Informationen wie Befunden, Bescheiden, Abrechnungen oder Röntgenbildern über die Telematikinfrastruktur und ist im Praxisverwaltungssystem zu verankern. Nachrichten und Dokumente können damit schnell, zuverlässig und vor allem sicher per E-Mail – mit oder ohne Anhang – ausgetauscht werden.
Mit dem KIM-Dienst können alle Teilnehmenden an der Telematikinfrastruktur miteinander kommunizieren. Hierzu zählen beispielsweise Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen und Apotheker*innen in medizinischen Einrichtungen wie Praxen, Versorgungszentren, Apotheken und Krankenhäuser. Aber auch die offiziellen Interessensvertretungen der benannten Berufsgruppen, wie beispielweise die Kassenärztliche Bundesvereinigung/ Kassenärztliche Vereinigungen der Bundesländer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Was ist der Notfalldatensatz?+x
An der Patientenbehandlung beteiligte Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen können wichtige medizinische Notfalldaten mit Einwilligung der Patient*innen direkt auf der Gesundheitskarte speichern. Im Notfalldatensatz können folgende Informationen gespeichert werden: chronische Erkrankungen (z.B. Diabetes, koronare Herzkrankheit) und wichtige frühere Operationen (z.B. Organtransplantation), regelmäßig eingenommene Medikamente (besonders, wenn sie vom Arzt verordnet werden), Allergien und Unverträglichkeiten (besonders Arzneimittelallergien mit bekannter schwerer allergischer Reaktion), weitere wichtige medizinische Hinweise (z. B. Schwangerschaft oder Implantate) und ergänzend Kontaktdaten von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen, und von behandelnden Ärzt*innen und Zahnärzt*innen.
Siehe auch: https://www.gematik.de/anwendungen/notfalldaten
Was ist der E-Medikationsplan?+x
Informationen zur medikamentösen Behandlung können künftig freiwillig als Elektronischer Medikationsplan – kurz: E-Medikationsplan – auf der Gesundheitskarte gespeichert werden. Bei der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln finden Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen und Apotheker*innen über den E-Medikationsplan alle notwendigen Angaben zu den Medikamenten, die ein(e) Patient*in einnimmt. Darüber hinaus enthält der E-Medikationsplan medikationsrelevante Informationen, die wichtig sind, um unerwünschte Wechselwirkungen zu vermeiden, z.B. über Allergien. Nur Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen, Apotheker*innen und deren Mitarbeiter*innen dürfen den E-Medikationsplan lesen. Sie benötigen hierfür das Einverständnis des Patient*innen.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.gematik.de/fileadmin/user_upload/gematik/files/Anwendungen/eMP/gemLF_eMP-AMTS_Psychotherapeuten__V1.0.0_ANSICHT-EINZEL.pdf