Weiterbildungsregister
Seit Inkrafttreten des neuen Heilberufsgesetzes am 1. Januar 2015 sind die Heilberufekammern verpflichtet, ein Weiterbildungsregister für die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder einzurichten und laufend fortzuschreiben.
Die LPK RLP hat pflichtgemäß die Einrichtung und die laufende Fortschreibung des Registers in ihrer Hauptsatzung verankert: §2 der Weiterbildungsordnung legt fest, dass die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder insbesondere den Beginn der Weiterbildung, den Weiterbildungsbereich und die Weiterbildungsstätte sowie Unterbrechungen und vorzeitige Beendigung der Weiterbildung der Kammer unverzüglich anzeigen müssen. Auch die von der Kammer zugelassenen Weiterbildungsstätten sind verpflichtet, diese Daten unverzüglich zu melden.