Videogestützte Psychotherapie
Welche technischen Vorraussetzungen gelten für die videogestützte Psychotherapie?+x
Die technischen Voraussetzungen liegen in den meisten Praxen bereits vor. Erforderlich ist insbesondere ein internetfähiger Computer mit stabiler Internetverbindung und wirksamer Firewall. Weiterhin müssen ausreichend große Monitore/Displays vorhanden sein, die so stehen, dass keine Einsicht durch Dritte erfolgen kann. Zusätzlich sind Kamera, Mikrofon und Lautsprecher erforderlich, soweit diese nicht im Monitor/ Computer integriert sind.
Gleichermaßen müssen auch Patient*innen erforderliche Geräte vorhalten.
Zugelassene Psychotherapeut*innen dürfen für die Durchführung nur zertifizierte Videodienstanbieter verwenden und müssen die Nutzung dieser Dienste der Kassenärztlichen Vereinigung mitteilen. Auch privat Tätige sollten ausschließlich zertifizierte Anbieter nutzen, um sich datenschutz- und berufsrechtlich abzusichern.
Die videogestützten Sitzungen müssen werbefrei sein.
Welche Anbieter darf ich nutzen?+x
Videodienstanbieter müssen komplexe Vorgaben zum Datenschutz und der Datensicherheit erfüllen, wie unter anderem eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung während der gesamten Übertragung.
Zugelassene Psychotherapeut*innen dürfen ausschließlich bestimmte, zertifizierte Videodienstanbieter nutzen und müssen die Nutzung darüber hinaus bei der KV RLP anzeigen.
Auch privat Tätige können sich an den KV-zertifizierten Anbietern orientieren, um eine datenschutz- und berufsrechtliche Konformität sicherzustellen.
Eine entsprechende Liste zertifizierter Anbieter finden Sie hier.
Ist videogestützte Psychotherapie von außerhalb der Praxisräumlichkeiten möglich?+x
Videogestützte Psychotherapie kann gem. § 24 Abs. 8 der Ärzte-Zulassungsverordnung grundsätzlich auch von außerhalb der Praxisräumlichkeiten angeboten werden, beispielsweise im Homeoffice. Insbesondere die erste Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung sollten jedoch möglichst in der Praxis stattfinden, auch um den berufsrechtlichen Vorgaben (§ 5 Abs. 5 Berufsordnung LPK RLP) zu entsprechen. Ausnahmen hiervon können in Einzelfällen gemacht werden, beispielsweise, wenn Patient*innen aufgrund von Beeinträchtigungen nicht in die Praxis kommen können.
Bitte beachten: Auch bei der videogestützten Psychotherapie muss die Vertraulichkeit gewährleistet sein. Behandler*innen müssen sich daher selbst in geschützten Räumlichkeiten mit Privatsphäre und angemessener Atmosphäre befinden. Sie sollten auch bei den Patient*innen darauf hinwirken, dass diese sich an einem geschützten, ruhigen Ort befinden.
Es muss ein Zugriff auf die Behandlungsdokumentation und ggfs. auf die Telematikinfrastruktur gewährleistet sein.
Zugelassene Psychotherapeut*innen dürfen Patient*innen gem. § 8 Abs. 3 der Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) nicht per Video aus dem Ausland behandeln. Privat Tätige sollten eine Behandlung aus dem Ausland in Bezug auf die berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten ebenfalls nicht vornehmen.
Welche berufsrechtlichen Aspekte muss ich beachten?+x
Patient*innen müssen über die Nutzung von videogestützter Psychotherapie aufgeklärt werden und in diese einwilligen. Möchten Patient*innen keine videogestützte Psychotherapie nutzen, darf ihnen hieraus kein Nachteil entstehen.
Auch bei der videogestützten Psychotherapie müssen die Einhaltung der Schweigepflicht und die Vertraulichkeit gewährleistet sein. Psychotherapeut*innen dürfen selbst nur aus geschützten Räumlichkeiten mit Privatsphäre und unter Vermeidung von äußeren Einflüssen (Familienmitglieder, Postbote, Kolleg*innen…) therapieren. Sie sollten auch bei den Patient*innen darauf hinwirken, dass diese sich an einem geschützten, ruhigen Ort befinden, sodass eine Einflussnahme durch an der Psychotherapie Unbeteiligter (Ehepartner*innen, Eltern, Freunde…) möglichst vermieden wird.
Psychotherapeut*innen sind dafür verantwortlich, dass der Datenschutz und die Datensicherheit auch während der videogestützten Psychotherapie gewährleistet sind.
Eine Anschlussbehandlung sollte grundsätzlich auch vor Ort in der Praxis sichergestellt sein, für zugelassene Psychotherapeut*innen ist die Sicherstellung Pflicht.
Terminservicestellen sind daher auch ab September 2025 verpflichtet, Patient*innen vorrangig solche Praxen auch für eine Videosprechstunde zu vermitteln, die in räumlicher Nähe der Patient*innen liegen.
Für plötzlich während der videogestützten Psychotherapie eintretende krisenhafte Situationen sollten alle Psychotherapeut*innen über einen Notfallplan verfügen. Es wird empfohlen, diesen Notfallplan schriftlich festzuhalten.
Wie wird videogestützte Psychotherapie abgerechnet?+x
Bei gesetzlich versicherten Patient*innen wird für videogestützte Sitzungen die jeweilige Grund- oder Versichertenpauschale abgerechnet. Über etwaige Zuschläge, beispielsweise für die Authentifizierung unbekannter Patient*innen sowie für ausschließlich per Video behandelte bekannte Patient*innen oder den Technik- und Förderzuschlag, informiert die Kassenärztliche Vereinigung: www.kbv.de/praxis/digitalisierung/anwendungen/videosprechstunde
Bitte beachten: Wurden Patient*innen in einem Quartal lediglich im Rahmen einer videogestützten Psychotherapie behandelt, ohne dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat, ist die Abrechnung mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen.
Verbleibt es bei einem einmaligen Termin per Video, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet einen Abschlag in Höhe von 20 % auf die jeweilige Pauschale vorzunehmen.
Bei privat versicherten Patient*innen erfolgt die Abrechnung ebenfalls nach den entsprechenden GOP-Ziffern. Ob die Privatversicherung die videogestützte Psychotherapie übernimmt und wenn ja, in welchem Umfang, ist durch Patient*innen vorab bei ihrer Versicherung zu erfragen.
Welche Obergrenzen gelten für die Behandlung per Video?+x
Zugelassene Psychotherapeut*innen können bis zu 50 Prozent ihrer Patient*innen im Quartal per Video behandeln. Hierbei ist es nicht relevant, ob die Patient*innen der Praxis bekannt oder unbekannt sind. Als unbekannte Patient*innen gelten grundsätzlich Neupatient*innen sowie solche, die weder im aktuellen noch im Vorquartal in der Praxis vorstellig waren.
Bitte beachten: Patient*innen die im einem Quartal auch persönlich in der Praxis behandelt werden, fallen nicht unter diese Obergrenze.
Zudem gilt die Obergrenze je Betriebsstättennummer, sodass einzelne Behandler*innen die Obergrenze überschreiten können, soweit die Praxis insgesamt unter der Obergrenze bleibt.
Privat tätige Psychotherapeut*innen sollten die Vorgaben für videogestützte Psychotherapie vorab durch die Patient*innen bei deren Versicherung abklären lassen.
Wo finde ich weitere Informationen zur Videobehandlung?+x
Die "Praxis-Info Videotherapie" der Bundepsychotherapeutenkammer informiert Psychothe-rapeut*innen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Behandlung per Video sowohl in der Einzel- als auch Gruppen-Psychotherapie erbracht werden kann.
Zur "Praxis-Info Videotherapie" gelangen Sie hier.